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§ 15 SamEnV

Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
Inhalt
  • Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen: 1.die

§ 13 SchRegO

Inhalt
  • sowie die Maschinenleistung sind glaubhaft zu machen. Der Meßbrief (§ 11 Abs. 1 Nr. 5

§ 62 SchRegO

Inhalt
  • Einreichung anhalten.(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen.

§ 21 SchVG

Vollziehung von Beschlüssen
Inhalt
  • keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.

§ 136 StGB

Verstrickungsbruch; Siegelbruch
Inhalt
  • ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer

§ 13 SaatVerkG 1985

Handelssaatgut
Inhalt
  • ückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen

§ 122 SeeArbG

Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten
Inhalt
  • Besatzungsmitglieder als Vorgesetzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang bekannt zu machen.(4) Der

§ 14 SpruchG

Bekanntmachung der Entscheidung
Inhalt
  • die Gründung anstrebenden Gesellschaft, und 6.der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft bekannt zu machen.

§ 311 StGB

Freisetzen ionisierender Strahlen
Inhalt
  • , Leib oder Leben eines anderen Menschen, fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder

§ 304 StGB

Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Inhalt
  • Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmä

§ 5 VVG 2008

Abweichender Versicherungsschein
Inhalt
  • Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.(3) Hat der

§ 158 VVG 2008

Gefahränderung
Inhalt
  • machen, wenn seit der Erhöhung fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsnehmer seine

§ 31 VersAusglG

Tod eines Ehegatten
Inhalt
  • Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf

§ 43 VerschG

Inhalt
  • deren die Anzeige zu machen ist.(2) Diese Frist soll nicht weniger als sechs Wochen und, wenn nicht

§ 128a VwGO

Inhalt
  • Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der