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§ 34c GeschmMG 2004

Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
Inhalt
  • er glaubhaft machen kann, dass 1.gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen

Art 7 GrÄndStVtr MV/ND

Inhalt
  • erforderlichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die

§ 384 HGB

Inhalt
  • geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er

§ 10 HdlRegVfg

Einsichtnahme
Inhalt
  • und der eingereichten Übersetzungen zugänglich zu machen.

§ 108 InsO

Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse
Inhalt
  • andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

§ 18 IntV

Zulassung der Kursträger
Inhalt
  • mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen

§ 268 KAGB

Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen
Inhalt
  • ;nglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche

§ 9 KlFzKV-BinSch

Änderungen
Inhalt
  • unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

§ 93 HGB

Inhalt
  • Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmakler erfolgt, die Vorschriften dieses

§ 326 HGB

Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Inhalt
  • machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in

§ 52 IRG

Vorbereitung der Entscheidung
Inhalt
  • Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.

§ 22 PrüfbV 2009

Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Inhalt
  • dem Wahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen

§ 25 SBG

Betreuung und Fürsorge
Inhalt
  • anzuhören. Sie kann auch Vorschläge machen.

§ 14 ROG 2008

Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Inhalt
  • machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei

§ 5 PflegeStatV

Auskunftspflicht
Inhalt
  • privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der