Suche nach "aachen"

Ergebnisse 16939

Seite 231 von 1130

§ 62 PStG

Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
Inhalt
  • glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten

§ 20 KultgSchG

Inhalt
  • werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.(4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher

§ 20 LAP-mDZollV

Durchführung der praktischen Ausbildung
Inhalt
  • Zollverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einfü

§ 41 LuftFzgG

Inhalt
  • zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange

§ 3 MTSKraftV

Befreiung von der Meldepflicht
Inhalt
  • Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.(2) Die Markttransparenzstelle hebt die

§ 11 MiLoG

Rechtsverordnung
Inhalt
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der

§ 7 KrWaffKontrG

Widerruf der Genehmigung
Inhalt
  • innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu ü

§ 46 LuftVZO

Sicherung von Flughäfen
Inhalt
  • Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.

§ 75c HGB

Inhalt
  • machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhä

§ 53 IStGHG

Persönliches Erscheinen von Zeugen
Inhalt
  • , vor dem Gerichtshof Angaben zu machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben hätte verweigern können.

§ 14 InsO

Antrag eines Gläubigers
Inhalt
  • wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.(2

§ 39 JGG

Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
Inhalt
  • . Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und

§ 1 GewBezG

Verpflichtung
Inhalt
  • ;hernde Gewichtsangaben sind als solche kenntlich zu machen. Ist der Gegenstand bereits mit einer

§ 203 InsO

Anordnung der Nachtragsverteilung
Inhalt
  • angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

§ 7 KSEVtrAG

Inhalt
  • ;ftsbereich des Bundesministers der Verteidigung geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.