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§ 62 PStG
Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- Inhalt
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- glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten
§ 20 KultgSchG
- Inhalt
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- werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.(4) Bis zur Rückgabe an den Verleiher
§ 20 LAP-mDZollV
Durchführung der praktischen Ausbildung
- Inhalt
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- Zollverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Einfü
§ 41 LuftFzgG
- Inhalt
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- zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
§ 3 MTSKraftV
Befreiung von der Meldepflicht
- Inhalt
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- Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.(2) Die Markttransparenzstelle hebt die
§ 11 MiLoG
Rechtsverordnung
- Inhalt
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- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Die Rechtsverordnung tritt am im Beschluss der
§ 7 KrWaffKontrG
Widerruf der Genehmigung
- Inhalt
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- innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu ü
§ 46 LuftVZO
Sicherung von Flughäfen
- Inhalt
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- Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.
§ 75c HGB
- Inhalt
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- machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhä
§ 53 IStGHG
Persönliches Erscheinen von Zeugen
- Inhalt
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- , vor dem Gerichtshof Angaben zu machen, sie nach deutschem Recht aber die Angaben hätte verweigern können.
§ 14 InsO
Antrag eines Gläubigers
- Inhalt
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- wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.(2
§ 39 JGG
Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
- Inhalt
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- . Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und
§ 1 GewBezG
Verpflichtung
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- ;hernde Gewichtsangaben sind als solche kenntlich zu machen. Ist der Gegenstand bereits mit einer
§ 203 InsO
Anordnung der Nachtragsverteilung
- Inhalt
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- angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
§ 7 KSEVtrAG
- Inhalt
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- ;ftsbereich des Bundesministers der Verteidigung geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.