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§ 26 SVWO 1997
Auslegung der Vorschlagslisten
- Inhalt
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- . Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.
§ 19 See-BV
Zugelassene Tätigkeiten
- Inhalt
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- ; 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die
§ 11 SeeSchStrO 1971
Schallsignale der Binnenschiffe
- Inhalt
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- (1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel
§ 8a.03 BinSchUO2008Anh XII
Anerkannte Typgenehmigungen
- Inhalt
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- Kapitel 8a für Motoren gelten als gleichwertig.2.Für jeden typgenehmigten Motor müssen
§ 91 BrennO 1998
- Inhalt
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- eingeschaltet werden. Die Tagessammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.
§ 92 BrennO 1998
- Inhalt
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- werden. Die Hilfssammelgefäße müssen die Branntweinmenge aufnehmen können, die an einem Tag erzeugt werden kann.
§ 8.06 DonauSchPVAnl 1993
Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
(§ 2.01)
- Inhalt
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- . 6 müssen inländische Fahrzeuge ihre Nationalflagge nicht führen. Andere Flaggen d
§ 27 Biokraft-NachV
Inhalt der Zertifikate
- Inhalt
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- Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 1.eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich
§ 48 EO 1988
Antrag
- Inhalt
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- ;rde zu richten. Dem Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein.
III. EUZBBGVbg
Information über europäische Rechtsakte
- Inhalt
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- Bundestag hierüber. Bei Richtlinien und Rahmenbeschlüssen informiert die Bundesregierung
§ 5.07 BinSchUO2008Anh X
Anker
- Inhalt
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- 1.Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.2.Bei der Berechnung der
§ 3.01 BinSchUO2008AnhIIAnl M
Zugriff auf den Wendeanzeiger
- Inhalt
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- . Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.3.Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
§ 5.02 BinSchUO2008AnhIIAnl M
Abgestrahlte Funkstörungen
- Inhalt
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- Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.
§ 27 BioSt-NachV
Inhalt der Zertifikate
- Inhalt
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- Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten: 1.eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich
§ 52 BioSt-NachV
Berichte über Kontrollen
- Inhalt
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- Zertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder Kontrolle einen Bericht erstellen, der