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§ 511 ZPO
Statthaftigkeit der Berufung
- Inhalt
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- ;ger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er
§ 719 ZPO
Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- Inhalt
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- glaubhaft zu machen.(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
§ 769 ZPO
Einstweilige Anordnungen
- Inhalt
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- tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.(2) In
§ 3a ZoonoseV
Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- Inhalt
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- Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von
§ 805 ZPO
Klage auf vorzugsweise Befriedigung
- Inhalt
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- vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht
§ 802i ZPO
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
- Inhalt
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- ; 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen
§ 1 ZustAnpG 2002
Zuständigkeitsübergang
- Inhalt
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- ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
§ 3 ZustAnpG 2002
Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen
- Inhalt
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- nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.(2) Die obersten
§ 1 KtgWV 1963
Allgemeines
- Inhalt
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- . Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.(2) Die Vorlage eines
§ 16 LMG 1974
Kenntlichmachung
- Inhalt
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- ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die
§ 20a LuftVG
- Inhalt
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- ährend des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die
§ 1.18 MoselSchPV 1997
Freimachen des Fahrwassers
- Inhalt
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- ;nahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen. 2.Dasselbe gilt, wenn
§ 6.30 MoselSchPV 1997
Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
- Inhalt
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- Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen. 4.Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge
§ 24 NABEG
Planfeststellungsbeschluss
- Inhalt
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- Verkündungsblatt und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bekannt zu machen
§ 15 NDAV
Überprüfung der Gasanlage
- Inhalt
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- machen und kann deren Beseitigung verlangen.(2) Werden Mängel festgestellt, welche die