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§ 511 ZPO

Statthaftigkeit der Berufung
Inhalt
  • ;ger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er

§ 719 ZPO

Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Inhalt
  • glaubhaft zu machen.(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

§ 769 ZPO

Einstweilige Anordnungen
Inhalt
  • tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.(2) In

§ 3a ZoonoseV

Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Inhalt
  • Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von

§ 805 ZPO

Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Inhalt
  • vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht

§ 802i ZPO

Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Inhalt
  • ; 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen

§ 1 ZustAnpG 2002

Zuständigkeitsübergang
Inhalt
  • ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 3 ZustAnpG 2002

Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen
Inhalt
  • nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.(2) Die obersten

§ 1 KtgWV 1963

Allgemeines
Inhalt
  • . Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.(2) Die Vorlage eines

§ 16 LMG 1974

Kenntlichmachung
Inhalt
  • ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die

§ 20a LuftVG

Inhalt
  • ährend des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die

§ 1.18 MoselSchPV 1997

Freimachen des Fahrwassers
Inhalt
  • ;nahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist frei zu machen. 2.Dasselbe gilt, wenn

§ 6.30 MoselSchPV 1997

Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
Inhalt
  • Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen. 4.Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge

§ 24 NABEG

Planfeststellungsbeschluss
Inhalt
  • Verkündungsblatt und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bekannt zu machen

§ 15 NDAV

Überprüfung der Gasanlage
Inhalt
  • machen und kann deren Beseitigung verlangen.(2) Werden Mängel festgestellt, welche die