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Eingangsformel PharmIndMstrFortbV
- Inhalt
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- ärz 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung
Eingangsformel ProTechPrV
- Inhalt
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- ;rz 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31
§ 79 SGB 7
Umfang der Abfindung
- Inhalt
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- gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.
Eingangsformel SchuhfIndMeistPrV 2013
- Inhalt
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- Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen
§ 302 StPO
Zurücknahme und Verzicht
- Inhalt
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- Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht
§ 59 WDO 2002
Kürzung der Dienstbezüge
- Inhalt
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- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen
Art 5 WPostVtr1999G
- Inhalt
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- Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen – mit Ausnahme von dessen Artikel 13
§ 162 UmwG 1995
Ausgliederungsbericht
- Inhalt
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- der staatlichen Genehmigung bedarf oder wenn sie bei Lebzeiten des Stifters von dessen Zustimmung
§ 14 SchRG
- Inhalt
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- eines Nießbrauchs dem gegenüber, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist
§ 28 StGB
Besondere persönliche Merkmale
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- äters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach §
§ 103 SachenRBerG
Allgemeine Vorschriften
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- Zivilprozeßordnung zu erledigen. Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen
§ 58 VwVfG
Zustimmung von Dritten und Behörden
- Inhalt
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- wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass
§ 24 WpHG
Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- , falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen
§ 97 ZVG
- Inhalt
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- ;ubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen
§ 5 StUKostV
Gebührenschuldner
- Inhalt
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- ;ffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;2.wer die Gebühren