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§ 10 SKAGEG
- Inhalt
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- getroffen sind, bleiben wirksam.(4) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und
§ 32 SeeRVertO 1986
Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten
- Inhalt
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- Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen.(3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs
§ 6 SprAuG
Wahlvorschriften
- Inhalt
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- ;nnen die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens
§ 145 StGB
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
- Inhalt
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- Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit
§ 87f UrhG
Presseverleger
- Inhalt
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- machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das
§ 802a ZPO
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
- Inhalt
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- ;rperlicher Sachen zu betreiben,5.eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür
§ 34 BeratungsG
Kostenübernahme
- Inhalt
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- diese Kosten unmittelbar gegenüber dem Bund geltend machen.(3) Macht die Mutter nach der Geburt
§ 50 SchRG
- Inhalt
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- § 31 genannten Sachen zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz
§ 116 SeeArbG
Sicherheitsbeauftragter
- Inhalt
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- auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Besatzungsmitglieder aufmerksam zu machen.(3) Der
§ 10a SpielV
- Inhalt
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- machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.(2) Dem
§ 14 UAG
Zulassungsregister
- Inhalt
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- zugänglich zu machen.(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.
§ 10 ZSHG
Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren
- Inhalt
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- Person nur über eine frühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den
§ 17 WaffG 2002
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder
Munitionssammler
- Inhalt
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- anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch
§ 105 ZVG
- Inhalt
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- , welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.(3) Die Terminsbestimmung soll an die
§ 6 VBD
Organisation und Kosten
- Inhalt
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- nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung Dokumente zugänglich zu machen.(3) Die Vorschriften