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§ 509 HGB

Ausführender Verfrachter
Inhalt
  • Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stü

§ 252 InsO

Bekanntgabe der Entscheidung
Inhalt
  • Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

§ 14 FäV

Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
Inhalt
  • . Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen.

§ 353 FamFG

Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
Inhalt
  • entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Verö

§ 10 RTrAbwG

Den Wohnsitzvoraussetzungen nicht unterliegende Ansprüche
Inhalt
  • Schiffsbauregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenes Schiff belastet ist; 4.Ansprüchen aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen.

§ 1.13 RheinSchPV 1994

Schutz der Schiffahrtszeichen
Inhalt
  • ädigen oder unbrauchbar zu machen.2.Hat ein Fahrzeug oder Schwimmkörper ein

§ 8.05 RheinSchPersV

Ausstellung des Radarpatentes
Inhalt
  • Inhaber muss gegenüber der zuständigen Behörde den Verlust glaubhaft machen. Ein

§ 46 SEAG

Anmeldung von Änderungen
Inhalt
  • unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und die Bekanntmachung zum

§ 48 SEAG

Ordentliche Hauptversammlung
Inhalt
  • Aktiengesetzes angegebenen Vorlagen zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der

§ 106 SGB 10

Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
Inhalt
  • ägern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträ

§ 22 PflKartV 1986

Rücknahme der Anerkennung
Inhalt
  • Verschlusssicherungen, mit denen die Packungen und Behältnisse versehen worden sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen.

§ 41 PKDBSa

Geschäftsordnung
Inhalt
  • Arbeitgeber so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass dieser einen Beauftragten entsenden kann. Der

§ 34 PUAG

Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss
Inhalt
  • Untersuchung zu machen, hat er bei seinen Untersuchungen die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Der

§ 372 SGB 3

Satzung und Anordnungen
Inhalt
  • und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt

§ 28c SGB 4

Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • ;hrung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,4.das Verfahren über die Prüfung