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Art 3 LagerstGDV
(zum § 4)
- Inhalt
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- Angaben über das Ergebnis des Pumpversuchs und über die Beschaffenheit des Wassers zu machen.
§ 4 KSchG
Anrufung des Arbeitsgerichts
- Inhalt
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- Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus
§ 22m KredWG
Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
- Inhalt
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- zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Die Ernennung und
§ 15 KonsVerCHEV
Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer
- Inhalt
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- den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 der Abgabenordnung) geltend machen.
§ 4 KrWaffKontrGDV 2
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung
innerhalb des Bundesgebietes
- Inhalt
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- glaubhaft zu machen.(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 9 KultgSchG
- Inhalt
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- Landesbehörde Mitteilung zu machen, die dem Beauftragten der Bundesregierung für
Anlage 5 LMKV
(zu § 9a)
Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder
deren Ammoniumsalz enthalten
- Inhalt
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- Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen: - Süßwaren: mindestens 100 mg/kg
§ 3 HAGDV 1
Vorsitzender
- Inhalt
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- machen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschu
§ 17 HeimsicherungsV
Aufzeichnungspflicht
- Inhalt
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- ;fungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den
§ 103 InsO
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
- Inhalt
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- Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den
§ 7a KAGB
Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
- Inhalt
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- und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.(2) Die Bundesanstalt sieht von einer
§ 91 HGB
- Inhalt
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- Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung dieser
§ 94 HGB
- Inhalt
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- ßnote, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 21 HdlRegVfg
Umschreibung eines Registerblatts
- Inhalt
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- bekannt zu machen.(3) Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Übertragung, so sind die Beteiligten vorher zu hören.
§ 1 HypKrlosErklG
- Inhalt
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- der Hypothek geltend machen kann, infolge einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht