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§ 75 BetrVG

Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Inhalt
  • (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen

§ 92a BetrVG

Beschäftigungssicherung
Inhalt
  • Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die

§ 39 BierStV 2010

Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
Inhalt
  • weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht

§ 3.23 BinSchStrO 2012

Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
Inhalt
  • kenntlich zu machen,führen. Die in Satz 1 vorgeschriebenen Lichter brauchen nicht geführt

§ 8.09 BinSchUO2008Anh II

Einrichtung zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl
Inhalt
  • Rauminhalt mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten

§ 6b BNotO

Inhalt
  • ;ndung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.(4

§ 66 BPersVG

Inhalt
  • ;r die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.(2) Dienststelle und Personalvertretung

§ 7 BWahlGV

Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher
Inhalt
  • ;rde die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

§ 3 BKnEG

Inhalt
  • ;cken, Sachen und Rechten, die unter § 2 Abs. 1 und 2 dieses Artikels fallen, bleiben bestehen.

§ 14 CWÜAG

Haftung
Inhalt
  • und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 6 JuSchGDV

Befangenheit von Mitgliedern der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
Inhalt
  • vorliegen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Über den Ablehnungsantrag entscheiden die

§ 19 StBDV

Aufsicht
Inhalt
  • eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig machen.(4) Der Aufsichtführende kann Bewerber

§ 15 DeckRegV

Form der Aufzeichnung und Übermittlung
Inhalt
  • letzten Kalenderhalbjahres besonders kenntlich zu machen.

§ 34c GeschmMG 2004

Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren
Inhalt
  • er glaubhaft machen kann, dass 1.gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung desselben eingetragenen

§ 1.13 DonauSchPVAnl 1993

Schutz der Schiffahrtszeichen
Inhalt
  • unbrauchbar zu machen. 2.Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von