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§ 131b StPO

Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
Inhalt
  • wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete

§ 132 StPO

Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Inhalt
  • Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit

§ 371 StPO

Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
Inhalt
  • ) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach

§ 306f StGB

Herbeiführen einer Brandgefahr
Inhalt
  • fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlä

§ 222b StPO

Besetzungseinwand
Inhalt
  • vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; §

§ 82 StVollzG

Verhaltensvorschriften
Inhalt
  • Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.(4) Der Gefangene

§ 112 StVollzG

Antragsfrist. Wiedereinsetzung
Inhalt
  • zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies

§ 20 StiftBTG

Stiftungsverzeichnis
Inhalt
  • Stifter und der Stiftungszweck sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 11 TMG

Anbieter-Nutzer-Verhältnis
Inhalt
  • oder zugänglich zu machen.(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von

§ 8 ÜAG

Inhalt
  • ;ften und Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.

§ 61 VVG 2008

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers
Inhalt
  • auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.

§ 21 VerifZusAusfG

Anspruch auf Schadensersatz
Inhalt
  • üche nach Absatz 1 sind beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

§ 2 VersammlG

Inhalt
  • oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu

§ 3 VwVG

Vollstreckungsanordnung
Inhalt
  • Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

§ 8 WMVO

Zusammenarbeit
Inhalt
  • verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.