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§ 25 SchiedsG

Inhalt
  • glaubhaft zu machen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsstelle erklärt, so wird

§ 9 SpruchG

Verfahrensförderungspflicht
Inhalt
  • äge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.

§ 5 EGInsO

Öffentliche Bekanntmachung
Inhalt
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.

§ 25 WPapG

Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
Inhalt
  • erklärt, daß er von dem in Absatz 1 bezeichneten Recht Gebrauch machen wolle.

§ 2 ESBiSGDBest 4

Kindergärten
Inhalt
  • ähigkeiten angemessenen Weise auch mit der zweiten Sprache, Deutsch bzw. Sorbisch, vertraut zu machen.

§ 82 EnWG 2005

Untersuchungsgrundsatz
Inhalt
  • Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet Anwendung.

§ 104 EnWG 2005

Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
Inhalt
  • ührungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten

§ 58 DMBilG

Geschäftsjahr
Inhalt
  • von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß

§ 16 EnergieStV

Antrag auf Lagererlaubnis
Inhalt
  • machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich

§ 8 HypKrlosErklG

Inhalt
  • durch den Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ü

§ 319 KAGB

Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
Inhalt
  • machen. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 1 Kosten, so sind ihr diese Kosten zu erstatten.

§ 3 KindUVV

Zulässige Abweichungen
Inhalt
  • , für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische

§ 238 HGB

Buchführungspflicht
Inhalt
  • ührung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie

§ 162 HGB

Inhalt
  • zu den Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.(3

§ 437 HGB

Ausführender Frachtführer
Inhalt
  • hat.(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen