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§ 4 MargMFV

Kennzeichnungsvorschriften
Inhalt
  • auf einem Schild bei der Ware deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache zu machen.

§ 28o SGB 4

Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
Inhalt
  • der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen

§ 31 SGB 7

Hilfsmittel
Inhalt
  • (1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung

§ 6.30 RheinSchPV 1994

Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
Inhalt
  • Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen. 4.Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge

§ 4 SÜG

Verschlußsachen
Inhalt
  • (1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige

§ 91a SVG

Inhalt
  • gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschä

§ 31 SVWO 1997

Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
Inhalt
  • (1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die

§ 20 SatDSiG

Sammelerlaubnis
Inhalt
  • änglich machen oder2.sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person fü

§ 41 SchRG

Inhalt
  • zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem

§ 54 SchRegDV

Inhalt
  • ist in der Eintragung kenntlich zu machen, daß es sich um den Lageort handelt. 3.Im Fall des

§ 42 SchRegDV

Inhalt
  • Veränderungen berührt, so hat das Registergericht den Auszug unbrauchbar zu machen und

§ 14 SchRegO

Inhalt
  • machen, daß eine solche Eintragung nicht besteht.(2) Ist ein Schiff, das nach § 10 Abs. 1, 2

§ 3 SchaEVZG

Inhalt
  • Kleidung und anderer Sachen, die der geschädigte Bürger bei sich hatte, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.

§ 38 SchaumwZwStV 2010

Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
Inhalt
  • Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die

§ 10 SchfHwG

Bestellung
Inhalt
  • Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem