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§ 5 UnbilligkeitsV

Bevorstehende Erwerbstätigkeit
Inhalt
  • Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nä

§ 1 UrkStAuflG

Auflösung der Urkundenstellen
Inhalt
  • regeln.(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000

§ 50 SaatVerkG 1985

Sortenerhaltung
Inhalt
  • machen. Er hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.

§ 87 SachenRBerG

Antragsgrundsatz
Inhalt
  • ückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.

§ 31 StBGebV

Besprechungen
Inhalt
  • (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhä

§ 324a StGB

Bodenverunreinigung
Inhalt
  • Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu

§ 45 StPO

Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
Inhalt
  • Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die

§ 181 VVG 2008

Gefahrerhöhung
Inhalt
  • Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.

§ 4 VWGmbHG

Inhalt
  • Kapitalertragsteueransprüche sind nicht geltend zu machen. § 222 der Reichsabgabenordnung

§ 11e VersAnsprReglG

Inhalt
  • Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1

§ 22 ViehVerkV 2007

Desinfektionskontrollbuch
Inhalt
  • verwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeichnungen zu machen.

Art 19 WG

Inhalt
  • Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines

§ 3 WasVersStatV

Inhalt
  • ;nfte sind auf Anfordern gesondert für die einzelnen Gemeinden zu machen.

§ 16 WeinÜV 1995

Buchführung, Ermächtigungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
Inhalt
  • Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die

§ 46 Biokraft-NachV

Erlöschen der Anerkennung
Inhalt
  • nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.