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§ 5 UnbilligkeitsV
Bevorstehende Erwerbstätigkeit
- Inhalt
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- Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft machen, dass sie in nä
§ 1 UrkStAuflG
Auflösung der Urkundenstellen
- Inhalt
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- regeln.(2) Machen die Länder von der Ermächtigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 2000
§ 50 SaatVerkG 1985
Sortenerhaltung
- Inhalt
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- machen. Er hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.
§ 87 SachenRBerG
Antragsgrundsatz
- Inhalt
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- ückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.
§ 31 StBGebV
Besprechungen
- Inhalt
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- (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhä
§ 324a StGB
Bodenverunreinigung
- Inhalt
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- Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu
§ 45 StPO
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
- Inhalt
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- Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die
§ 181 VVG 2008
Gefahrerhöhung
- Inhalt
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- Versicherer nur geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht angezeigt hat.
§ 4 VWGmbHG
- Inhalt
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- Kapitalertragsteueransprüche sind nicht geltend zu machen. § 222 der Reichsabgabenordnung
§ 11e VersAnsprReglG
- Inhalt
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- Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1
§ 22 ViehVerkV 2007
Desinfektionskontrollbuch
- Inhalt
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- verwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeichnungen zu machen.
Art 19 WG
- Inhalt
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- Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines
§ 3 WasVersStatV
- Inhalt
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- ;nfte sind auf Anfordern gesondert für die einzelnen Gemeinden zu machen.
§ 16 WeinÜV 1995
Buchführung, Ermächtigungen
(zu § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr.
6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
- Inhalt
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- Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die
§ 46 Biokraft-NachV
Erlöschen der Anerkennung
- Inhalt
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- nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.