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§ 51 IfSG

Aufsicht
Inhalt
  • zugänglich zu machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht

§ 10 PfandBG

Befugnisse
Inhalt
  • . 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.

§ 93 SGB 5

Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
Inhalt
  • Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.

§ 6 SGG

Inhalt
  • sind aktenkundig zu machen. 2.Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.

§ 21 LuftPersVDV 2

Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
Inhalt
  • Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.

§ 4 AlkoVerfrG

Inhalt
  • die Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Reeders durch das Zeugnis einer in Sachen des

§ 2 AHStatGes

Inhalt
  • Zollanschlüsse gehören zum Erhebungsgebiet.(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen und elektrischer Strom.

§ 101 AO 1977

Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
Inhalt
  • zu machen.(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer

§ 1 AP-mDBGSV

Ziel des Vorbereitungsdienstes
Inhalt
  • Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten

§ 19 AVAG 2001

Prüfung der Beschränkung
Inhalt
  • der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.

§ 244 AktG

Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
Inhalt
  • die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

§ 272 StPO

Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
Inhalt
  • , Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen

§ 10 StrEG

Anmeldung des Anspruchs, Frist
Inhalt
  • machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist

§ 7 StreitkrAVtrSUNG

Inhalt
  • Bei Schäden an Liegenschaften oder bei Verlust oder Beschädigung von beweglichen Sachen

§ 45o TKG 2004

Rufnummernmissbrauch
Inhalt
  • darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder