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§ 51 IfSG
Aufsicht
- Inhalt
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- zugänglich zu machen, auf Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht
§ 10 PfandBG
Befugnisse
- Inhalt
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- . 3 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
§ 93 SGB 5
Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel
- Inhalt
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- Übersicht zusammenstellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
§ 6 SGG
- Inhalt
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- sind aktenkundig zu machen. 2.Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.
§ 21 LuftPersVDV 2
Unterschiedsschulung, Vertrautmachen
- Inhalt
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- Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.
§ 4 AlkoVerfrG
- Inhalt
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- die Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Reeders durch das Zeugnis einer in Sachen des
§ 2 AHStatGes
- Inhalt
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- Zollanschlüsse gehören zum Erhebungsgebiet.(3) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen und elektrischer Strom.
§ 101 AO 1977
Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
- Inhalt
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- zu machen.(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer
§ 1 AP-mDBGSV
Ziel des Vorbereitungsdienstes
- Inhalt
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- Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
§ 19 AVAG 2001
Prüfung der Beschränkung
- Inhalt
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- der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
§ 244 AktG
Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.
- Inhalt
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- die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.
§ 272 StPO
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
- Inhalt
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- , Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen
§ 10 StrEG
Anmeldung des Anspruchs, Frist
- Inhalt
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- machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist
§ 7 StreitkrAVtrSUNG
- Inhalt
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- Bei Schäden an Liegenschaften oder bei Verlust oder Beschädigung von beweglichen Sachen
§ 45o TKG 2004
Rufnummernmissbrauch
- Inhalt
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- darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder