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§ 32 KrWG
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
- Inhalt
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- Weise bekannt zu machen.(2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans sowie
- ;ffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des
§ 44 IStGHG
Vollstreckung von Verfallsanordnungen
(Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b,
Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)
- Inhalt
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- geltend zu machen, 2.die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen
- Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich
§ 491 HGB
Nachträgliche Weisungen
- Inhalt
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- Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhängig machen.(2) Das Verfügungsrecht des
- ängig machen.(3) Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so kann der Befrachter sein Verfü
§ 300 InsO
Entscheidung über die Restschuldbefreiung
- Inhalt
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- Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.(3) Das
- ; 298 vorliegen.(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem
§ 18 ROG 2008
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes
- Inhalt
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- zwei überregionalen Tageszeitungen amtlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen
- ährend der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen; die
§ 28 RechZahlV
Zusätzliche Erläuterungen
- Inhalt
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- Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen: 1.Gesamtbetrag der folgenden Posten
- ; 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und
§ 271a SGB 5
Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds
- Inhalt
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- berichten und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaubhaft zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine
- geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.(2) Werden die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht vorgelegt
§ 75 SGG
- Inhalt
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- Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten
- Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann
§ 12 SaatVerkG 1985
Standardsaatgut
- Inhalt
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- werden soll, im Inland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über 1.das Gewicht oder die Stü
- machen.(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat 1.die Aufzeichnungen und
§ 35 WoFG
Einkommensermittlung und Einkommensnachweis
- Inhalt
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- über der zuständigen Stelle zu machen und nachzuweisen; Satz 2 gilt entsprechend. Der Mieter
- Angabe gegenüber der zuständigen Stelle machen und nachweisen kann.(3) Versäumt der
§ 16 WpÜG
Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
- Inhalt
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- und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen
- Aktionären sind allen Aktionären zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Die
§ 17a StromStV
Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
- Inhalt
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- Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den
- Änderungen besonders kenntlich zu machen.(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
VG Düsseldorf - 9 L 8/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 25.01.2007
- Inhalt
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- Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht geltend machen, durch die von ihm angegriffene Fällung der
- - die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Er kann nämlich nicht geltend machen, durch die von ihm
DKB Bank: Darlehenswiderruf gelungen
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 17.03.2016
- Inhalt
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- Widerrufsbelehrung aufweisen, bleibt daher wohl nicht mehr viel Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen
- Monate Zeit haben, von seinem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen
GarantieHebelPlan ’08 – Klage gegen Anleger abgewiesen!
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 25.11.2016
- Inhalt
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- Kündigungen – Ausschlusskosten geltend zu machen. Nach Kenntnis von CLLB Rechtsanwälten haben etliche Anleger
- Treuhandgesellschaft geltend zu machen. Hierbei haben CLLB Rechtsanwälte auch bereits Urteile zu Gunsten geschädigter