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§ 887 ZPO
Vertretbare Handlungen
- Inhalt
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- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 14a UVPG
Feststellung der SUP-Pflicht
- Inhalt
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- der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine
Art 18 WG
- Inhalt
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- Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres
§ 848 ZPO
Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
- Inhalt
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- Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
§ 140 SeeArbG
Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
- Inhalt
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- Anspruch nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens
§ 24 StPO
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
- Inhalt
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- Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
§ 17 TzBfG
Anrufung des Arbeitsgerichts
- Inhalt
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- Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam
§ 78c ZPO
Auswahl des Rechtsanwalts
- Inhalt
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- ) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen
§ 106 ZPO
Verteilung nach Quoten
- Inhalt
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- zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
§ 406f StPO
Verletztenbeistand
- Inhalt
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- Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
§ 13 VollstrVtrNLDAG
- Inhalt
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- ;ordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1.nach Ablauf der
§ 127 ZVG
- Inhalt
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- Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. Ist das Recht nur zum Teil
§ 48 SchiedsG
- Inhalt
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- machen.(3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch
§ 31 StBGebV
Besprechungen
- Inhalt
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- (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhä
§ 125a StGB
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- Inhalt
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- oder4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.