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§ 887 ZPO

Vertretbare Handlungen
Inhalt
  • Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

§ 14a UVPG

Feststellung der SUP-Pflicht
Inhalt
  • der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine

Art 18 WG

Inhalt
  • Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres

§ 848 ZPO

Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Inhalt
  • Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

§ 140 SeeArbG

Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Inhalt
  • Anspruch nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens

§ 24 StPO

Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Inhalt
  • Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

§ 17 TzBfG

Anrufung des Arbeitsgerichts
Inhalt
  • Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam

§ 78c ZPO

Auswahl des Rechtsanwalts
Inhalt
  • ) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen

§ 106 ZPO

Verteilung nach Quoten
Inhalt
  • zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

§ 406f StPO

Verletztenbeistand
Inhalt
  • Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.

§ 13 VollstrVtrNLDAG

Inhalt
  • ;ordnung nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst 1.nach Ablauf der

§ 127 ZVG

Inhalt
  • Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. Ist das Recht nur zum Teil

§ 48 SchiedsG

Inhalt
  • machen.(3) Die Schiedsstelle, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch

§ 31 StBGebV

Besprechungen
Inhalt
  • (1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhä

§ 125a StGB

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Inhalt
  • oder4.plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.