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§ 89 SGB 10
Ausführung des Auftrags
- Inhalt
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- Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu
§ 19 MuSchG
Auskunft
- Inhalt
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- ändig zu machen, 2.die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der
§ 25 NAV
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
- Inhalt
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- zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 25 NDAV
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
- Inhalt
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- zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 43j PatAnwAPO
Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe
- Inhalt
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- gegenüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit geltend machen, als sie pfä
§ 114 PatG
- Inhalt
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- Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.(4) § 525
§ 55 SGB 4
Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
- Inhalt
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- ;ger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.
§ 49 SGB 6
Renten wegen Todes bei Verschollenheit
- Inhalt
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- , wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr
§ 286e SGB 6
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
- Inhalt
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- Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht
§ 43 SUG
Zuständigkeit der Seeämter
- Inhalt
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- . Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.
§ 8 SaatVerkG 1985
Verpflichtungen des Saatguterzeugers
- Inhalt
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- Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über 1.das
§ 7 SaatBeihV 1993
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Inhalt
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- ;chen verwandten Saatgutes zu machen.(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung über
§ 27 SprAuG
Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten
- Inhalt
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- (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben darüber zu wachen, dass alle leitenden
§ 1 StipGDV
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
- Inhalt
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- ;testens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt 1.die
§ 2a TierNebG
Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
- Inhalt
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- verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.