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§ 89 SGB 10

Ausführung des Auftrags
Inhalt
  • Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu

§ 19 MuSchG

Auskunft
Inhalt
  • ändig zu machen, 2.die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der

§ 25 NAV

Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
Inhalt
  • zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 25 NDAV

Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
Inhalt
  • zu machen und den Anschlussnehmern mitzuteilen.(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 43j PatAnwAPO

Verfügungen über die Unterhaltsbeihilfe
Inhalt
  • gegenüber Ansprüchen auf Unterhaltsbeihilfe nur insoweit geltend machen, als sie pfä

§ 114 PatG

Inhalt
  • Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.(4) § 525

§ 55 SGB 4

Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
Inhalt
  • ;ger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.

§ 49 SGB 6

Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Inhalt
  • , wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr

§ 286e SGB 6

Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Inhalt
  • Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht

§ 43 SUG

Zuständigkeit der Seeämter
Inhalt
  • . Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

§ 8 SaatVerkG 1985

Verpflichtungen des Saatguterzeugers
Inhalt
  • Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat Aufzeichnungen zu machen über 1.das

§ 7 SaatBeihV 1993

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Inhalt
  • ;chen verwandten Saatgutes zu machen.(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung über

§ 27 SprAuG

Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten
Inhalt
  • (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben darüber zu wachen, dass alle leitenden

§ 1 StipGDV

Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Inhalt
  • ;testens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt 1.die

§ 2a TierNebG

Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
Inhalt
  • verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.