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§ 24 KaffeeStV 2010

Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
Inhalt
  • ändigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen

§ 7 KraftstoffLBV

Anträge von Privatpersonen
Inhalt
  • ;nnen sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Art 4 LuftFzgÜbk

Inhalt
  • machen, die jeweils bei der Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgebend und

§ 80 LuftFzgG

Inhalt
  • anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.

§ 48 LuftVZO

Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
Inhalt
  • Genehmigung aus anderen Gründen ist bekannt zu machen; § 42 Abs. 4 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 1 KHV

Anwendungsbereich und Anlass
Inhalt
  • des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.

§ 59 LuftVG

Inhalt
  • ;gung (§ 29) verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von

§ 601 HGB

Befriedigung des Schiffsgläubigers
Inhalt
  • eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 588 HGB

Errettung aus gemeinsamer Gefahr
Inhalt
  • (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus

§ 51 InsO

Sonstige Absonderungsberechtigte
Inhalt
  • steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

§ 15 HeimMindBauV

Funktions- und Zubehörräume
Inhalt
  • ür die Bewohner, 2.ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner, 3.in Einrichtungen mit

§ 15 IZÜV

Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit
Inhalt
  • der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

§ 8 EGInsO

Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung
Inhalt
  • der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung

§ 3 RebflRodV

Verfahren und Höhe der Prämie
Inhalt
  • Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in

§ 26 SBG

Berufsförderung
Inhalt
  • machen, insbesondere 1.in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem