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§ 17 AuslWBEntschG
Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen
- Inhalt
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- seinen Auslandsbond nur gegen Rückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend zu machen.
§ 50 BGB
Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
- Inhalt
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- Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur
§ 687 BGB
Unechte Geschäftsführung
- Inhalt
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- machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
§ 7 AtSMV
Inhalt der schriftlichen Meldung
- Inhalt
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- Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.
§ 254 BGB
Mitverschulden
- Inhalt
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- Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er
§ 2116 BGB
Hinterlegung von Wertpapieren
- Inhalt
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- Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
§ 13 BDBOSG
Beamtinnen und Beamte
- Inhalt
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- Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 1211 BGB
Einreden des Verpfänders
- Inhalt
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- machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen
§ 2256 BGB
Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- Inhalt
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- , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.(2) Der Erblasser
§ 36 BeschussV
Bekanntmachung
- Inhalt
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- Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über 1.andere
§ 10 BetrVGDV1WO
Bekanntmachung der Vorschlagslisten
- Inhalt
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- Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).
§ 46 BioSt-NachV
Erlöschen der Anerkennung
- Inhalt
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- nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 20s BKAG 1997
Sicherstellung
- Inhalt
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- Gesundheit anderer zu schädigen,c)fremde Sachen zu beschädigen oderd)sich oder einem
§ 3 BTGO1980Anl 3
Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
- Inhalt
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- (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht h
§ 47 BGSG 1994
Sicherstellung
- Inhalt
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- schädigen, c)fremde Sachen zu beschädigen oder d)sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.