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§ 17 AuslWBEntschG

Ersatzurkunden und andere Ersatzleistungen
Inhalt
  • seinen Auslandsbond nur gegen Rückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend zu machen.

§ 50 BGB

Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Inhalt
  • Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur

§ 687 BGB

Unechte Geschäftsführung
Inhalt
  • machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

§ 7 AtSMV

Inhalt der schriftlichen Meldung
Inhalt
  • Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.

§ 254 BGB

Mitverschulden
Inhalt
  • Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er

§ 2116 BGB

Hinterlegung von Wertpapieren
Inhalt
  • Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder

§ 13 BDBOSG

Beamtinnen und Beamte
Inhalt
  • Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.

§ 1211 BGB

Einreden des Verpfänders
Inhalt
  • machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen

§ 2256 BGB

Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Inhalt
  • , dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.(2) Der Erblasser

§ 36 BeschussV

Bekanntmachung
Inhalt
  • Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über 1.andere

§ 10 BetrVGDV1WO

Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Inhalt
  • Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).

§ 46 BioSt-NachV

Erlöschen der Anerkennung
Inhalt
  • nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 20s BKAG 1997

Sicherstellung
Inhalt
  • Gesundheit anderer zu schädigen,c)fremde Sachen zu beschädigen oderd)sich oder einem

§ 3 BTGO1980Anl 3

Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
Inhalt
  • (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht h

§ 47 BGSG 1994

Sicherstellung
Inhalt
  • schädigen, c)fremde Sachen zu beschädigen oder d)sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.