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§ 37 BNatSchG 2009

Aufgaben des Artenschutzes
Inhalt
  • oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten
  • ;ngter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets
  • Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen

§ 2 BVABundFamkV

Aufgabenübertragung
Inhalt
  • übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die Kostentragung zu regeln.(3) Mit der Ü
  • öffentlichen Rechts sowie2.weitere Bundesbehörden,soweit diese Verwaltungsträger ihr
  • ;bertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt in die Rechtsstellung der
  • , die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen

§ 1 BVersTG

Zweckbestimmung
Inhalt
  • bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,2
  • einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder4.Anspruch auf
  • § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.(2) Es ist nur
  • .Richterin oder Richter des Bundes ist,3.Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus
  • entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.

§ 3 BismStiftG

Stiftungsvermögen
Inhalt
  • unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und 2.die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14
  • (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über: 1.die von der
  • - und Bibliotheksbeständen. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite
  • anzunehmen.(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen
  • ägnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 56e DMBilG

Kredite an Treuhandunternehmen
Inhalt
  • Rechte und Pflichten der Treuhandanstalt in bezug auf den Kredit eintritt.
  • ist auch anzuwenden, soweit ein Rechtsnachfolger nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes in die
  • (1) Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

§ 333 FamFG

Dauer der einstweiligen Anordnung
Inhalt
  • ;berschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese
  • (1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht
  • einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den
  • Gesamtdauer einzubeziehen.(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in

§ 37 GVGEG

Inhalt
  • (1) Über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 33 entscheidet auf
  • Antrag ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat
  • .(2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Absatz 1, so ist der Antrag von einem Richter bei dem
  • Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Gefangene verwahrt wird.(3) Bei der Anhörung werden

§ 25 LBG

Inhalt
  • ;digungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare
  • Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung
  • des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens f
  • auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.

§ 12 InsO

Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Inhalt
  • Landes; 2.einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes
  • (1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1.des Bundes oder eines
  • Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt
  • , so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen
  • Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung

§ 30 IntFamRVG

Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Inhalt
  • Rechts der Europäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
  • § 577 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden; in Angelegenheiten der freiwilligen
  • sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivilprozessordnung außer

§ 3 SprAuG

Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Inhalt
  • äftigter angehört hat. Nicht wählbar ist, wer 1.aufgrund allgemeinen Auftrags des
  • Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes in Verbindung mit § 105 Abs. 1 des
  • Aktiengesetzes sein kann oder 3.infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte
  • örigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem
  • Arbeitgebers Verhandlungspartner des Sprecherausschusses ist, 2.nicht Aufsichtsratsmitglied der

§ 32c UrhG

Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
Inhalt
  • des Vertragspartners entfällt.(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus
  • Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • .(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit

§ 481 ZPO

Eidesleistung; Eidesformel
Inhalt
  • (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die
  • Eidesleistung die rechte Hand erheben.(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so
  • Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
  • wahr mir Gott helfe."(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der
  • Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der

§ 102 VVG 2008

Betriebshaftpflichtversicherung
Inhalt
  • Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2
  • zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhä
  • , tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner

§ 14 TMG

Bestandsdaten
Inhalt
  • seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
  • im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der
  • Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen