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§ 37 BNatSchG 2009
Aufgaben des Artenschutzes
- Inhalt
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- oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten
- ;ngter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets
- Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen
§ 2 BVABundFamkV
Aufgabenübertragung
- Inhalt
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- übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die Kostentragung zu regeln.(3) Mit der Ü
- öffentlichen Rechts sowie2.weitere Bundesbehörden,soweit diese Verwaltungsträger ihr
- ;bertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt in die Rechtsstellung der
- , die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen
§ 1 BVersTG
Zweckbestimmung
- Inhalt
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- bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist,2
- einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist oder4.Anspruch auf
- § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.(2) Es ist nur
- .Richterin oder Richter des Bundes ist,3.Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus
- entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.
§ 3 BismStiftG
Stiftungsvermögen
- Inhalt
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- unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und 2.die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14
- (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über: 1.die von der
- - und Bibliotheksbeständen. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite
- anzunehmen.(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen
- ägnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
§ 56e DMBilG
Kredite an Treuhandunternehmen
- Inhalt
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- Rechte und Pflichten der Treuhandanstalt in bezug auf den Kredit eintritt.
- ist auch anzuwenden, soweit ein Rechtsnachfolger nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes in die
- (1) Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
§ 333 FamFG
Dauer der einstweiligen Anordnung
- Inhalt
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- ;berschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese
- (1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht
- einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den
- Gesamtdauer einzubeziehen.(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in
§ 37 GVGEG
- Inhalt
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- (1) Über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 33 entscheidet auf
- Antrag ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat
- .(2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Absatz 1, so ist der Antrag von einem Richter bei dem
- Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Gefangene verwahrt wird.(3) Bei der Anhörung werden
§ 25 LBG
- Inhalt
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- ;digungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare
- Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung
- des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens f
- auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
§ 12 InsO
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Inhalt
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- Landes; 2.einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes
- (1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1.des Bundes oder eines
- Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt
- , so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen
- Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung
§ 30 IntFamRVG
Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
- Inhalt
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- Rechts der Europäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
- § 577 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden; in Angelegenheiten der freiwilligen
- sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivilprozessordnung außer
§ 3 SprAuG
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- Inhalt
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- äftigter angehört hat. Nicht wählbar ist, wer 1.aufgrund allgemeinen Auftrags des
- Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes in Verbindung mit § 105 Abs. 1 des
- Aktiengesetzes sein kann oder 3.infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte
- örigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der leitende Angestellte unmittelbar vorher einem
- Arbeitgebers Verhandlungspartner des Sprecherausschusses ist, 2.nicht Aufsichtsratsmitglied der
§ 32c UrhG
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
- Inhalt
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- des Vertragspartners entfällt.(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus
- Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- .(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit
§ 481 ZPO
Eidesleistung; Eidesformel
- Inhalt
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- (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die
- Eidesleistung die rechte Hand erheben.(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so
- Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden
- wahr mir Gott helfe."(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der
- Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der
§ 102 VVG 2008
Betriebshaftpflichtversicherung
- Inhalt
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- Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2
- zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhä
- , tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner
§ 14 TMG
Bestandsdaten
- Inhalt
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- seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
- im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der
- Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen