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§ 13a UKlaG

Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Inhalt
  • Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter

§ 2 UnterlagenBergV

Änderungen der Karten und Lagerisse
Inhalt
  • ) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.

§ 103 UrhG

Bekanntmachung des Urteils
Inhalt
  • bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung

§ 35 SaatV

Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
Inhalt
  • unbrauchbar zu machen, wenn 1.das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt

§ 52 SchRegO

Inhalt
  • ist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen

§ 6 SchulMBhV 1985

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Inhalt
  • machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können

§ 287 StGB

Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung
Inhalt
  • oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen fü

§ 37e SortSchG 1985

Urteilsbekanntmachung
Inhalt
  • bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden

§ 186 StGB

Üble Nachrede
Inhalt
  • ächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird

§ 187 StGB

Verleumdung
Inhalt
  • verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuw

§ 6a StPO

Zuständigkeit besonderer Strafkammern
Inhalt
  • Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

§ 102 StPO

Durchsuchung bei Beschuldigten
Inhalt
  • anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner

§ 17 VerlG

Inhalt
  • diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine

§ 1 VermSammlG

Inhalt
  • ;chtlingswesen auf Aufforderung die Angaben zu machen, die auf dem als Anlage zu diesem Gesetz verö

§ 42 VerschG

Inhalt
  • , die über den Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, erlassen, dies dem Gericht bis zu