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§ 13a UKlaG
Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
- Inhalt
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- Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter
§ 2 UnterlagenBergV
Änderungen der Karten und Lagerisse
- Inhalt
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- ) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.
§ 103 UrhG
Bekanntmachung des Urteils
- Inhalt
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- bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung
§ 35 SaatV
Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und
Verschlusssicherungen
- Inhalt
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- unbrauchbar zu machen, wenn 1.das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt
§ 52 SchRegO
- Inhalt
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- ist auf dem Blatt jedes Schiffs die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen
§ 6 SchulMBhV 1985
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Inhalt
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- machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können
§ 287 StGB
Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer
Ausspielung
- Inhalt
-
- oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen fü
§ 37e SortSchG 1985
Urteilsbekanntmachung
- Inhalt
-
- bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden
§ 186 StGB
Üble Nachrede
- Inhalt
-
- ächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird
§ 187 StGB
Verleumdung
- Inhalt
-
- verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuw
§ 6a StPO
Zuständigkeit besonderer Strafkammern
- Inhalt
-
- Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
§ 102 StPO
Durchsuchung bei Beschuldigten
- Inhalt
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- anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner
§ 17 VerlG
- Inhalt
-
- diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine
§ 1 VermSammlG
- Inhalt
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- ;chtlingswesen auf Aufforderung die Angaben zu machen, die auf dem als Anlage zu diesem Gesetz verö
§ 42 VerschG
- Inhalt
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- , die über den Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, erlassen, dies dem Gericht bis zu