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§ 4 KrFrHemmG

Inhalt
  • ordentlichen Gerichten gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmt sind, mit Ausnahme der Fristen, die in
  • bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bü
  • ordentlichen Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im Verfahren vor den
  • ;rgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, 3.Fristen, innerhalb deren Zins
  • . § 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf den Ablauf von Ausschlußfristen

§ 37 LAP-htVerwDV

Gliederung der Ausbildung
Inhalt
  • Kommunikationstechnik im Bauwesen-Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des
  • Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge
  • / Bauzustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht-Städtebau, Wohnungs- und
  • , Besonderes Städtebaurecht, Fachplanungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und
  • Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen

Art 7 GrÄndStVtr BB/MV

Inhalt
  • ßenden Länder können die in Absatz 3 und 4 bestimmten Fristen im Einzelfall
  • örperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen
  • ß die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb
  • Vertrauensschutzes verpflichtet sich das aufnehmende Land, die im abgebenden Land begonnenen Förderprogramme
  • Unterlagen nicht möglich oder untunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.

§ 3 JMBStiftG

Stiftungsvermögen
Inhalt
  • (1) Auf die Stiftung gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in vollem Umfang Eigentum, Besitz
  • , Forderungen und Rechte der bisherigen landesunmittelbaren "Stiftung Jüdisches Museum Berlin
  • Vermögensanfall feststellt.(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung
  • .(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur
  • ächtigen.(4) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht werden, dass aus

§ 11 EuRAG

Voraussetzungen
Inhalt
  • niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts
  • Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 mit Ausnahme des § 46a Absatz 1
  • regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne
  • .(2) Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund
  • , die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis

§ 26 RVG

Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
Inhalt
  • zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maß
  • In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert 1.bei der Vertretung des Glä
  • über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur
  • , im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder
  • sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;3.bei der Vertretung eines Bieters, der nicht

§ 18 SGB 3

Langzeitarbeitslose
Inhalt
  • Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.
  • ;nahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,2
  • Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im
  • Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für die
  • ;hren der Berufsbezeichnung erforderlich ist,5.Beschäftigungen oder selbständige Tä

§ 12 SchuVVO

Inhalt von Listen
Inhalt
  • anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit
  • benennen und mit Quellenangaben versehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die sich aus
  • anderen Angaben ist unzulässig.(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt aufgrund von
  • werden (Auswahlmerkmale) sowie aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die Angaben in den Listen zu

§ 20 StVO 2013

Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
Inhalt
  • werden.(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und
  • , die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren
  • nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen
  • ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein
  • Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit

§ 3c VermG

Erlaubte Veräußerungen
Inhalt
  • ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine von einer
  • Treuhandanstalt oder eines Unternehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in der
  • ßgabe dieses Abschnitts verpflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines anderen Verf
  • solchen Person beherrschte juristische Person des Privatrechts oder eine Genossenschaft ist.(2) Die R
  • ückübertragung kann in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräu

§ 13 UrhWahrnG

Tarife
Inhalt
  • önnen sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem
  • Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Soweit Gesamtverträge
  • abgeschlossen sind, gelten die in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätze als Tarife
  • .(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die Tarife und jede Tarifänderung unverz
  • üglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.(3) Berechnungsgrundlage für die Tarife

§ 13 SprengG 1976

Befreiung von der Erlaubnispflicht
Inhalt
  • 2.die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist.
  • der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und
  • (1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit
  • erforderlich ist.(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefä
  • ;hrliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder

§ 93a VwGO

Inhalt
  • (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als
  • Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das
  • . Der Beschluß ist unanfechtbar.(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskr
  • ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß
  • Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen

§ 29 SchwbAV 1988

Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
Inhalt
  • Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige
  • es sich um Veranstaltungen der Integrationsämter im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 6 des
  • Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1
  • ;rungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1

§ 18 VereinsGDV

Berichtigung des Grundbuchs, des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Inhalt
  • Teilorganisation desselben oder den in § 12 des Vereinsgesetzes bezeichneten Dritten im
  • Vereinsgesetzes Grundstücke oder Rechte erfaßt, die für den Verein, eine vom Verbot erfaßte
  • einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, kann die Verbotsbeh
  • nicht erfolgt ist, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des
  • Berichtigung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters entsprechend mit der Maßgabe, daß an