Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1694 von 2512
§ 93 HGB
- Inhalt
-
- , hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.(2) Auf die Vermittlung anderer als der
- (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
- Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über
- Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 1 SGB 10
Anwendungsbereich
- Inhalt
-
- Ordnungswidrigkeiten.(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
- öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach
- ätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die ö
- , soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels f
§ 11 StVO 2013
Besondere Verkehrslagen
- Inhalt
-
- Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, mü
- ßerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine
- (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung
- auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine
- nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
§ 10 StVorV
Ausscheiden vor Anstellung
- Inhalt
-
- , wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 5 Nr. 5 des
- (1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung oder der Übernahme in ein
- er nunmehr anstrebt und prüft entsprechende Eingliederungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht
- Soldatenversorgungsgesetzes festzustellen ist. Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem zustä
I. TELEKOMErnAnO
- Inhalt
-
- ;ndert am 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur
- Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geä
- den Leitern/den Leiterinnen des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des
§ 123 SachenRBerG
Härteklausel bei niedrigen Grundstückswerten
- Inhalt
-
- , der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu zahlen wäre. Im übrigen bleiben die Rechte und
- (1) Der Nutzer eines Grundstücks, dessen Verkehrswert die in § 15 Abs. 2 bezeichneten
§ 17 DöKVAG
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Inhalt
-
- ;. Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden. Für das
- das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag ist
- Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.(2) Zuständig ist
- entsprechend. Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.
Art 26 HGBEG
- Inhalt
-
- in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu pr
- ;fung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von
- üfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten
§ 14 BoSoG
Bereicherungsausgleich
- Inhalt
-
- nicht im Einklang mit den früheren Eigentums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen
- Nutzungsrechts oder eine entsprechende Übertragung solcher Rechte nach Maßgabe der Vorschriften
- In den Fällen des § 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte Umfang des Grundstücks
§ 3 BauMaschMeistPrV
Gliederung und Inhalt der Prüfung
- Inhalt
-
- ;fungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre
- (1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschinenmeister umfasst: 1.den wirtschafts-, rechts
- Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prü
- - und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach §
- staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
§ 81 BBauG
Geldleistungen
- Inhalt
-
- Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die
- ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen
- (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in
- Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des F
- treffen. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 fällig. § 64
§ 125 BBauG
Bindung an den Bebauungsplan
- Inhalt
-
- werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.(3) Die Rechtm
- (1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen
- Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der
§ 22 BGleiG
Gerichtliches Verfahren; außergerichtliche Einigung
- Inhalt
-
- keine aufschiebende Wirkung.(2) Ist über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener
- kann nur darauf gestützt werden, 1.dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
- gelangen, gescheitert ist. Das Gericht ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des
- Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Anrufung abweichend vom Absatz 1 zulässig
- Gleichstellungsplan aufgestellt hat. (4) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.
§ 162 BBergG
Entscheidung, Rechtsänderung
- Inhalt
-
- Zusatzurkunden auszufertigen. Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen.
- , ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die
- (1) In der Entscheidung über die Ausdehnung des Bergwerkseigentums für ein Geviertfeld
- ausgedehnt wird. Für die Bemessung des Verkehrswerts, die nach § 85 Abs. 2 vorzunehmen ist
§ 19 FStrG
Enteignung
- Inhalt
-
- eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren
- ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung
- eines nach § 17 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren
- Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend
- .(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder