Suche nach "it-recht"

Ergebnisse 37666

Seite 1694 von 2512

§ 93 HGB

Inhalt
  • , hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.(2) Auf die Vermittlung anderer als der
  • (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines
  • Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über
  • Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

§ 1 SGB 10

Anwendungsbereich
Inhalt
  • Ordnungswidrigkeiten.(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
  • öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach
  • ätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die ö
  • , soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels f

§ 11 StVO 2013

Besondere Verkehrslagen
Inhalt
  • Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, mü
  • ßerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine
  • (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung
  • auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine
  • nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

§ 10 StVorV

Ausscheiden vor Anstellung
Inhalt
  • , wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 5 Nr. 5 des
  • (1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung oder der Übernahme in ein
  • er nunmehr anstrebt und prüft entsprechende Eingliederungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht
  • Soldatenversorgungsgesetzes festzustellen ist. Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem zustä

I. TELEKOMErnAnO

Inhalt
  • ;ndert am 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur
  • Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geä
  • den Leitern/den Leiterinnen des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhochschule des

§ 123 SachenRBerG

Härteklausel bei niedrigen Grundstückswerten
Inhalt
  • , der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu zahlen wäre. Im übrigen bleiben die Rechte und
  • (1) Der Nutzer eines Grundstücks, dessen Verkehrswert die in § 15 Abs. 2 bezeichneten

§ 17 DöKVAG

Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Inhalt
  • ;. Die Rechtmäßigkeit der Postsperre darf nicht nachgeprüft werden. Für das
  • das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Postverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag ist
  • Vertrag die Verpflichtung ergibt, die Sendungen dem Masseverwalter auszufolgen.(2) Zuständig ist
  • entsprechend. Das Verfahren über die Beschwerde des Masseverwalters ist kostenfrei.

Art 26 HGBEG

Inhalt
  • in der Fassung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes bleibt eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat des zu pr
  • ;fung von Jahresabschlüssen und Lageberichten haben diese Personen die Rechte und Pflichten von
  • üfenden Unternehmens außer Betracht, wenn sie spätestens mit der Beendigung der ersten

§ 14 BoSoG

Bereicherungsausgleich
Inhalt
  • nicht im Einklang mit den früheren Eigentums- oder dinglichen Nutzungsrechtsverhältnissen
  • Nutzungsrechts oder eine entsprechende Übertragung solcher Rechte nach Maßgabe der Vorschriften
  • In den Fällen des § 1 Nr. 1 kann, soweit der festgestellte Umfang des Grundstücks

§ 3 BauMaschMeistPrV

Gliederung und Inhalt der Prüfung
Inhalt
  • ;fungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre
  • (1) Die Qualifikation zum Geprüften Baumaschinenmeister umfasst: 1.den wirtschafts-, rechts
  • Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prü
  • - und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach §
  • staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

§ 81 BBauG

Geldleistungen
Inhalt
  • Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die
  • ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung der Gemeinde andere Vereinbarungen
  • (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind von den Eigentümern in
  • Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des F
  • treffen. Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 fällig. § 64

§ 125 BBauG

Bindung an den Bebauungsplan
Inhalt
  • werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.(3) Die Rechtm
  • (1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen
  • Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der

§ 22 BGleiG

Gerichtliches Verfahren; außergerichtliche Einigung
Inhalt
  • keine aufschiebende Wirkung.(2) Ist über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener
  • kann nur darauf gestützt werden, 1.dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
  • gelangen, gescheitert ist. Das Gericht ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des
  • Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Anrufung abweichend vom Absatz 1 zulässig
  • Gleichstellungsplan aufgestellt hat. (4) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.

§ 162 BBergG

Entscheidung, Rechtsänderung
Inhalt
  • Zusatzurkunden auszufertigen. Die zuständige Behörde ersucht das Grundbuchamt, die Rechtsänderung im Grundbuch einzutragen.
  • , ist der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.(2) Mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung wird die
  • (1) In der Entscheidung über die Ausdehnung des Bergwerkseigentums für ein Geviertfeld
  • ausgedehnt wird. Für die Bemessung des Verkehrswerts, die nach § 85 Abs. 2 vorzunehmen ist

§ 19 FStrG

Enteignung
Inhalt
  • eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren
  • ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung
  • eines nach § 17 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren
  • Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend
  • .(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder