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§ 2 LFzPfSchG
- Inhalt
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- . Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.(2) Die Pfändung
§ 5 PflAV
Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke
- Inhalt
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- Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.
§ 109 StGB
Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
- Inhalt
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- Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit
§ 26 StPO
Ablehnungsverfahren
- Inhalt
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- rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen
§ 356a StPO
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
- Inhalt
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- Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.
Anlage 12 TAppV
(zu § 62 Abs. 2)
- Inhalt
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- Veterinärwesens vertraut zu machen. ..................., den .................... (Siegel oder
§ 17h ViehSeuchG
- Inhalt
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- einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie das Nähere ü
§ 169 StPO
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
- Inhalt
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- (1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zust
§ 17 StUG
Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht
und Herausgabe
- Inhalt
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- machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zust
§ 3 TierGesG
Allgemeine Pflichten des Tierhalters
- Inhalt
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- Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,3.Vorbereitungen zur Umsetzung von Ma
§ 141 VAG
Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
- Inhalt
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- unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit
§ 17 UrhWahrnG
Ausschließlicher Gerichtsstand
- Inhalt
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- Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.
§ 2 WStrG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.
§ 35 WStrG
Unterdrücken von Beschwerden
- Inhalt
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- Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.(2) Ebenso