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§ 2 LFzPfSchG

Inhalt
  • . Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.(2) Die Pfändung

§ 5 PflAV

Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke
Inhalt
  • Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.

§ 109 StGB

Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Inhalt
  • Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit

§ 26 StPO

Ablehnungsverfahren
Inhalt
  • rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen

§ 356a StPO

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
Inhalt
  • Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. § 47 gilt entsprechend.

Anlage 12 TAppV

(zu § 62 Abs. 2)
Inhalt
  • Veterinärwesens vertraut zu machen. ..................., den .................... (Siegel oder

§ 17h ViehSeuchG

Inhalt
  • einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie das Nähere ü

§ 169 StPO

Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
Inhalt
  • (1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zust

§ 17 StUG

Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
Inhalt
  • machen, die das Auffinden der Informationen ermöglichen.(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zust

§ 3 TierGesG

Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Inhalt
  • Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,3.Vorbereitungen zur Umsetzung von Ma

§ 141 VAG

Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
Inhalt
  • unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit

§ 17 UrhWahrnG

Ausschließlicher Gerichtsstand
Inhalt
  • Verletzer verschiedene Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesellschaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte geltend machen.

§ 1 VBD

Anwendungsbereich
Inhalt
  • des Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.

§ 2 WStrG

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert, die dem Täter nicht gehören.

§ 35 WStrG

Unterdrücken von Beschwerden
Inhalt
  • Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.(2) Ebenso