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§ 8 BStatG 1987

Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
Inhalt
  • Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den
  • (1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder
  • .(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

§ 15 DRiG

Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
Inhalt
  • kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur
  • (1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung
  • bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses
  • zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.

§ 70 DRiG

Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
Inhalt
  • (1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen
  • , solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter
  • an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein

§ 8 KKVerbdG

Inhalt
  • Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts aus der in §

§ 64 LAnpG

Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum
Inhalt
  • ;mers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
  • geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum
  • der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentü

§ 20 LAnpG

Wirkungen der Eintragung
Inhalt
  • nicht. 3.Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. Rechte Dritter an den
  • Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen: 1.Das Vermögen

§ 16 LAP-mDFm/EloAufklBundV

Verwaltungslehrgang
Inhalt
  • Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den für ihre
  • Kenntnis der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen soll den Anwärterinnen und Anwä

§ 21 LuftFzgG

Inhalt
  • Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
  • (1) In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers

§ 364 HGB

Inhalt
  • (1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar ü
  • entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem
  • Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.(3) Der Schuldner ist nur

§ 614 HGB

Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
Inhalt
  • Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
  • (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben

§ 36 HRG

Mitgliedschaft
Inhalt
  • ) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen
  • Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.

§ 15 HHG

Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
Inhalt
  • ;r ehemalige politische Häftlinge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
  • ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

§ 141 SGB 7

Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
Inhalt
  • - und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts
  • (1) Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger
  • . Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträ

§ 13 StiftBTG

Stiftungsvermögen
Inhalt
  • eingebracht werden. Insbesondere können finanzielle Mittel, Rechte an beweglichen und unbeweglichen
  • (1) In eine Stiftung können alle Arten von Vermögenswerten und Gegenstände

Art 5 WPostVtr1999G

Inhalt
  • Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten
  • wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen
  • Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen – mit Ausnahme von dessen Artikel 13