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§ 8 BStatG 1987
Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
- Inhalt
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- Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den
- (1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder
- .(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
§ 15 DRiG
Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
- Inhalt
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- kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur
- (1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung
- bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses
- zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.
§ 70 DRiG
Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
- Inhalt
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- (1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen
- , solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter
- an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein
§ 8 KKVerbdG
- Inhalt
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- Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts aus der in §
§ 64 LAnpG
Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum
- Inhalt
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- ;mers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.
- geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum
- der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentü
§ 20 LAnpG
Wirkungen der Eintragung
- Inhalt
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- nicht. 3.Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. Rechte Dritter an den
- Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen: 1.Das Vermögen
§ 16 LAP-mDFm/EloAufklBundV
Verwaltungslehrgang
- Inhalt
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- Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den für ihre
- Kenntnis der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen soll den Anwärterinnen und Anwä
§ 21 LuftFzgG
- Inhalt
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- Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
- (1) In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers
§ 364 HGB
- Inhalt
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- (1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar ü
- entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem
- Inhalt der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.(3) Der Schuldner ist nur
§ 614 HGB
Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
- Inhalt
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- Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
- (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben
§ 36 HRG
Mitgliedschaft
- Inhalt
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- ) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen
- Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
§ 15 HHG
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
- Inhalt
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- ;r ehemalige politische Häftlinge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
- ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
§ 141 SGB 7
Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
- Inhalt
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- - und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts
- (1) Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger
- . Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträ
§ 13 StiftBTG
Stiftungsvermögen
- Inhalt
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- eingebracht werden. Insbesondere können finanzielle Mittel, Rechte an beweglichen und unbeweglichen
- (1) In eine Stiftung können alle Arten von Vermögenswerten und Gegenstände
Art 5 WPostVtr1999G
- Inhalt
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- Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Postbank AG die Rechte und Pflichten
- wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen
- Postverwaltungen aus dem Postzahlungsdienste-Übereinkommen – mit Ausnahme von dessen Artikel 13