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§ 357c BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
Inhalt
  • Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357

§ 579 BGB

Fälligkeit der Miete
Inhalt
  • (1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit

§ 2213 BGB

Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
Inhalt
  • geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass

§ 17a BVerfGG

Inhalt
  • Aufnahmen nach Absatz 1 oder deren Übertragung ganz oder teilweise ausschließen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.

§ 28 BZRG

Behandlung
Inhalt
  • ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes

§ 28 BJagdG

Sonstige Beschränkungen in der Hege
Inhalt
  • werden.(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

§ 44 LMG 1974

Ermächtigungen
Inhalt
  • der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen.

§ 20 LuftPersV

Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit
Inhalt
  • Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist. Sie untersagt die

§ 57 RennwLottGABest

Inhalt
  • und als Rückstände kenntlich zu machen. Auf ihre Erledigung ist besonders zu achten.(2) Von

§ 65d SGB 2

Übermittlung von Daten
Inhalt
  • (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für Arbeit machen dem zuständigen

§ 8 SÜG

Einfache Sicherheitsüberprüfung
Inhalt
  • .Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen

§ 89 SeeArbG

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
Inhalt
  • Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, nach Beendigung des

§ 72 SeeArbG

Zurücklassung
Inhalt
  • ängig machen, der den Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zurücklassung

§ 11 BSeeSchG

Inhalt
  • Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist

§ 7 SigV 2001

Sperrung von qualifizierten Zertifikaten
Inhalt
  • ültigen gesetzlichen Zeit im Zertifikatsverzeichnis nach § 4 eindeutig kenntlich zu machen.