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§ 5 AKostG

Gebührenbemessung
Inhalt
  • maßgebend. Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

§ 246 AO 1977

Annahmewerte
Inhalt
  • . 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245

§ 307 AO 1977

Anschlusspfändung
Inhalt
  • (1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift

§ 36 AVAG 2001

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Inhalt
  • ängig machen.(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.

§ 28 AWaffV

Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
Inhalt
  • folgende Angaben zu machen: 1.über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort

§ 48 GBO

Inhalt
  • ücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn

§ 5 FFAV

Bekanntmachung der Ausschreibungen
Inhalt
  • Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt machen. Die

§ 137 FGO

Inhalt
  • obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen

§ 89 GBVfg

Ergänzungen des Briefes
Inhalt
  • ist. Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Sofern mit dem Brief eine

§ 650 BGB

Kostenanschlag
Inhalt
  • Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 1164 BGB

Übergang der Hypothek auf den Schuldner
Inhalt
  • Schuldners geltend machen.(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.

§ 1814 BGB

Hinterlegung von Inhaberpapieren
Inhalt
  • § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder

§ 2023 BGB

Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
Inhalt
  • (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich

§ 11 BBesG

Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Inhalt
  • ;ckbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies

§ 97 BGB

Zubehör
Inhalt
  • (1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem