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§ 5 AKostG
Gebührenbemessung
- Inhalt
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- maßgebend. Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.
§ 246 AO 1977
Annahmewerte
- Inhalt
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- . 1 Nr. 2 und 4 aufgeführten Gegenständen und bei beweglichen Sachen, die nach § 245
§ 307 AO 1977
Anschlusspfändung
- Inhalt
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- (1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift
§ 36 AVAG 2001
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
- Inhalt
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- ängig machen.(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.
§ 28 AWaffV
Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat
- Inhalt
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- folgende Angaben zu machen: 1.über seine Person:Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort
§ 48 GBO
- Inhalt
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- ücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn
§ 5 FFAV
Bekanntmachung der Ausschreibungen
- Inhalt
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- Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt machen. Die
§ 137 FGO
- Inhalt
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- obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen
§ 89 GBVfg
Ergänzungen des Briefes
- Inhalt
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- ist. Der bisherige Brief ist einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Sofern mit dem Brief eine
§ 1164 BGB
Übergang der Hypothek auf den Schuldner
- Inhalt
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- Schuldners geltend machen.(2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.
§ 1814 BGB
Hinterlegung von Inhaberpapieren
- Inhalt
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- § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
§ 2023 BGB
Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
- Inhalt
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- (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich
§ 11 BBesG
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Inhalt
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- ;ckbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies
§ 97 BGB
Zubehör
- Inhalt
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- (1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem