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§ 6 WSD-Ost-BetrAnlV 2010

Zerstörungs- und Beschädigungsverbot
Inhalt
  • ;ren, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen, zu verändern oder zu entfernen.

Art 94 BGBEG

Inhalt
  • welchen öffentlichen Pfandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen verpfändeten Sachen

§ 16 EEWärmeG

Anschluss- und Benutzungszwang
Inhalt
  • ärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

§ 12 BinSchPRG

Inhalt
  • von dem Termin Mitteilung zu machen, soweit es ohne unverhältnismäßige Verzö

§ 34 BOKraft 1975

Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
Inhalt
  • mit kleinen Kindern vorzusehen. Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.

§ 16 BBauG

Beschluss über die Veränderungssperre
Inhalt
  • die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich

§ 18 BetrVGDV1WO

Bekanntmachung der Gewählten
Inhalt
  • durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3

§ 20 BfAG

Inhalt
  • sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.

§ 37 BioSt-NachV

Erlöschen der Anerkennung
Inhalt
  • ;ndigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 435 BGB

Rechtsmangel
Inhalt
  • im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem

§ 401 BGB

Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
Inhalt
  • des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

§ 783 BGB

Rechte aus der Anweisung
Inhalt
  • vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die

§ 1068 BGB

Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
Inhalt
  • Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit

§ 1218 BGB

Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Inhalt
  • änder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

§ 1148 BGB

Eigentumsfiktion
Inhalt
  • eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.