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§ 13 ViehSeuchG

Inhalt
  • dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.

§ 8 StPO

Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
Inhalt
  • (1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte

§ 317 StPO

Berufungsbegründung
Inhalt
  • Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem

§ 38 UmwG 1995

Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers
Inhalt
  • dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.

§ 39 UrhG

Änderungen des Werkes
Inhalt
  • (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§

Anlage 1 VersatzV

(zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)
Inhalt
  • >= 15 Chrom >= 150 Nickel >= 25 Eisen >= 500 Die angegebenen

§ 5 PatGebErstG

Inhalt
  • Der Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme

Art 8 VertLastÄndG

Inkrafttreten
Inhalt
  • , Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, am 1. Januar 2005 für die Länder Bayern, Hessen und Niedersachsen in Kraft.

§ 147 VwGO

Inhalt
  • (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur

§ 149 VwGO

Inhalt
  • - oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen

Art 2 UNOImmÜbkG

Inhalt
  • , dessen Ständigen Vertreter sowie für deren Ehegatten und minderjährige Kinder.

§ 5 UmvertPrämG 2014

Sonstige Bestimmungen
Inhalt
  • einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist.

§ 63 WpÜG

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Inhalt
  • entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

§ 853 ZPO

Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Inhalt
  • das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

§ 2 ZPÜbkHaagG

Inhalt
  • Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorzunehmen ist.(2) Die Zustellung wird