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§ 158 KAGB

Jahresbericht
Inhalt
  • bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.

§ 3.19 RheinSchPV 1994

Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
Inhalt
  • sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen

§ 78b SGB 10

Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Inhalt
  • ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit

§ 9 PflSchMV 2013

Meldung von Inlandsabsatz und Export
Inhalt
  • Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu machen.

§ 14 SGB 1

Beratung
Inhalt
  • geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

§ 285 AO 1977

Vollziehungsbeamte
Inhalt
  • (1) Die Vollstreckungsbehörde führt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch

§ 29 AVAG 2001

Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
Inhalt
  • Antrag auf Feststellung der Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 403 StPO

Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
Inhalt
  • noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im

§ 10 SysStabV

Kosten
Inhalt
  • Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 12 TierImpfStV 2006

Wartezeiten
Inhalt
  • über die Ermittlung und die Einhaltung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.

§ 7 UKlaG

Veröffentlichungsbefugnis
Inhalt
  • , im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

§ 71 SchRegO

Inhalt
  • Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt sinngemäß.

§ 7 StBAPO 1977

Arbeitsanleitungen
Inhalt
  • machen muß. Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.

§ 31 VerlG

Inhalt
  • Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.

§ 24 VersammlG

Inhalt
  • ;digung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.