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§ 76 ErsDiG
Rechte des gesetzlichen Vertreters
- Inhalt
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- Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.
§ 39 ZPO
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
- Inhalt
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- , dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich
§ 553 ZPO
Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
- Inhalt
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- Parteien bekannt zu machen.(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins
§ 582 ZPO
Hilfsnatur der Restitutionsklage
- Inhalt
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- Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
§ 1027 ZPO
Verlust des Rügerechts
- Inhalt
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- , diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
§ 847 ZPO
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
- Inhalt
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- herauszugeben sei.(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.
§ 925 ZPO
Entscheidung nach Widerspruch
- Inhalt
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- ;ndern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 8 LPartG
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
- Inhalt
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- Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören
§ 51 LuftBO
Such- und Rettungsdienst
- Inhalt
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- Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.
§ 69 LuftFzgG
- Inhalt
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- eine Bekanntmachung kenntlich zu machen, die das Registerpfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des
§ 24 GleibWV
Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
- Inhalt
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- während der Dienststunden zugänglich zu machen.
§ 25 HAG
Klagebefugnis der Länder
- Inhalt
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- geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. § 24 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 392 HGB
- Inhalt
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- Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.(2) Jedoch gelten solche
§ 26 HdlRegVfg
Änderung eingetragener Angaben
- Inhalt
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- Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.
§ 25 IntFamRVG
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
- Inhalt
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- insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.