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§ 76 ErsDiG

Rechte des gesetzlichen Vertreters
Inhalt
  • Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.

§ 39 ZPO

Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Inhalt
  • , dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich

§ 553 ZPO

Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
Inhalt
  • Parteien bekannt zu machen.(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins

§ 582 ZPO

Hilfsnatur der Restitutionsklage
Inhalt
  • Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

§ 1027 ZPO

Verlust des Rügerechts
Inhalt
  • , diesen später nicht mehr geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

§ 847 ZPO

Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Inhalt
  • herauszugeben sei.(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

§ 925 ZPO

Entscheidung nach Widerspruch
Inhalt
  • ;ndern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 8 LPartG

Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
Inhalt
  • Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören

§ 51 LuftBO

Such- und Rettungsdienst
Inhalt
  • Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.

§ 69 LuftFzgG

Inhalt
  • eine Bekanntmachung kenntlich zu machen, die das Registerpfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des

§ 24 GleibWV

Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
Inhalt
  • während der Dienststunden zugänglich zu machen.

§ 25 HAG

Klagebefugnis der Länder
Inhalt
  • geltend machen. Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. § 24 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 392 HGB

Inhalt
  • Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.(2) Jedoch gelten solche

§ 26 HdlRegVfg

Änderung eingetragener Angaben
Inhalt
  • Antragsteller behebbaren Eintragungshindernisses innerhalb von 21 Tagen nach dessen Behebung einzutragen und bekannt zu machen.

§ 25 IntFamRVG

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch
Inhalt
  • insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind.