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§ 69 GBO
- Inhalt
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- Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das gleiche gilt, wenn
§ 70a GKG 2004
Bekanntmachung von Neufassungen
- Inhalt
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- Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die
§ 14 KraftStDV 1979
Steuererstattung
- Inhalt
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- machen, die die Steuer festgesetzt hat. Elektronische Übermittlungen sind ausgeschlossen.(2) Als Tag
§ 148 InsO
Übernahme der Insolvenzmasse
- Inhalt
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- Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen
§ 112 HGB
- Inhalt
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- der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als
§ 60 HGB
- Inhalt
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- noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen
§ 38 GmbHG
Widerruf der Bestellung
- Inhalt
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- denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
§ 42 BVO 2
Wohnfläche
- Inhalt
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- ;che erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden.
§ 23 JVKostG
Bekanntmachung von Neufassungen
- Inhalt
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- Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die
§ 408 FamFG
Beschwerde
- Inhalt
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- anfechtbar.(2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, kö
§ 133 GNotKG
Bekanntmachung von Neufassungen
- Inhalt
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- Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die
§ 59b RVG
Bekanntmachung von Neufassungen
- Inhalt
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- Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die
§ 1 ÖlmeldV
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- ; 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.
§ 40 ProdSG 2011
Strafvorschriften
- Inhalt
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- ;tzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 3 SaatEinfMeldV
Amtliche Bescheinigung
- Inhalt
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- Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut vorgeschriebenen Anforderungen abhängig machen.