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§ 23 MarkenG
Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben,
Ersatzteilgeschäft
- Inhalt
-
- Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem
- Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen, 2.ein
- mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches
- Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist, sofern
Anhang EV NatPJasmundV
Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und
Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg)
(BGBl. II 1990, 885, 1239)
- Inhalt
-
- Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt
- nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis
- . September 1990 (Sonderdruck Nr. 1467 des Gesetzblattes) c)bis n) ... mit folgender Maßgabe:Die
- Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die
- ;nahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen. ...
Anhang EV NatPMSchweizV
Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und
Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg)
(BGBl. II 1990, 885, 1239)
- Inhalt
-
- Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt
- nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis
- . September 1990 (Sonderdruck Nr. 1479 des Gesetzblattes) mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen
- gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von
- Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist
Anhang EV NatSGSORügenV
Auszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und
Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg)
(BGBl. II 1990, 885, 1239)
- Inhalt
-
- Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt
- nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis
- einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphä
- ) ... mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den
- Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen. ...
§ 41 LuftFzgG
- Inhalt
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- dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft
- änkt haftet.(2) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß der Schuldner auf sie verzichtet.
§ 28 LAnpG
Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses,
Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses
- Inhalt
-
- bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses
- werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die
- Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten
- Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare
§ 11 PKGrG
Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter
- Inhalt
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- (1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung
- Kontrollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
- ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung mit Zustimmung des
- Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung
- zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.(2) Die
§ 1 KVKG
- Inhalt
-
- Reichsversicherungsordnung, sobald er die Voraussetzungen nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erfüllt.
- Reichsversicherungsordnung versichert ist oder wer bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen
- versichert war, weil er die in § 165 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung geforderten
§ 84 InsO
Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
- Inhalt
-
- verlangt werden.(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die
- ;ndigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine
§ 7 KDVG 2003
Ablehnung des Antrags
- Inhalt
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- Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anh
- (1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn 1.er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und
- Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat, 2.die in ihm dargelegten Beweggründe ein
§ 9 IRG
Konkurrierende Gerichtsbarkeit
- Inhalt
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- nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.
- Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung
- nicht zulässig, wenn 1.ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen
- den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung
§ 5 IntPatÜbkG
Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder
- Inhalt
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- ; er kein Recht auf das europäische Patent hatte.
- Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm
- von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen
- Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist, später nur dann
§ 28 PrüfbV 2009
Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
- Inhalt
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- Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluss
- (1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie
- erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt
- - und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens
§ 188 SGB 7
Auskunftspflicht der Krankenkassen
- Inhalt
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- änken, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können
- entsprechend. Der Unfallversicherungsträger hat den Versicherten auf das Recht, auf Verlangen über
- verlangen, soweit dies für die Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Sie sollen dabei
§ 22 SGB 1
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
- Inhalt
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- (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: 1