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§ 65 BewG

Aufgaben
Inhalt
  • Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu machen 1.für die durch besonderes

§ 296 AO 1977

Verwertung
Inhalt
  • (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde

§ 25 BGleiG

Bericht
Inhalt
  • Bundesministerien haben dazu die erforderlichen Angaben zu machen. Der Bericht hat vorbildhafte

§ 73 BLG

Inhalt
  • (1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen

§ 56a BTGO 1980

Technikfolgenanalysen
Inhalt
  • Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

§ 56 BVerfGGO 2015

Inhalt
  • äß § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums

§ 9 BuchhdlAusbV 2011

Prüfung der Zusatzqualifikationen
Inhalt
  • die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und

§ 8 DSLBSa

Zustimmungspflichtige Geschäfte
Inhalt
  • weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die

Ausflug ins Wettbewerbsrecht

Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 04.07.2012
Inhalt
  • machen. Denn vietnamesische Nagelstudios in Berlin sind Familienbetriebe im engsten Sinne…

Die Robe ELITE als Weihnachtsgeschenk – wir liefern noch rechtzeitig!

Heinz-Peter Natterer vom 12.12.2011
Inhalt
  • Weihnachtsgeschenk keine Sorgen machen. Auch dieses Jahr sind wir bestens auf Roben-Geschenke vorbereitet. Ob

Zu den Zahlungsaufforderungen der NTT Telco

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 23.01.2012
Inhalt
  • In Sachen Schreiben der “NTT Telco”, was Ende letzten Jahres für einigen Ärger gesorgt hat (dazu

§ 8 DrittelbG

Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Inhalt
  • Unternehmens bekannt zu machen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nehmen an der Wahl der

§ 30 GasNZV 2010

Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems
Inhalt
  • Regelenergiesystems und Handlungsvorschläge machen. Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1

§ 62a FamGKG

Bekanntmachung von Neufassungen
Inhalt
  • Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die

§ 130 GBO

Inhalt
  • . Wird die Eintragung nicht besonders verfügt, so ist in geeigneter Weise der Veranlasser der Speicherung aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen.