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§ 3.33 MoselSchPV 1997
Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander
(Anlage 3 Bild 62)
- Inhalt
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- zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 39Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit
- schwarzes "P" im Mittelfeld. Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in
- rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein
- ;rde verboten ist, muß dieses Fahrzeug an Deck in der Längsebene führen:eine
- schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stilliegen verboten ist. 2.Bei Nacht
§ 7 NatPJasmundV
Ausnahmen
- Inhalt
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- mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden
- Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maß
- Zweck des § 3 dienen, 3.das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch
- Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, 4.außerhalb der
- Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße
Insolvenz der Juragent AG! Was nun? Eine Zusammenstellung von CLLB Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 14.09.2011
- Inhalt
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- dass gewährleistet ist, dass die Rechte der Anleger auch im Insolvenzverfahren beachtet werden. Auf
- Juragent Fonds (PKF I, PKF II, PKF III, PKF IV) wird nun sein, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle
- Anspruchsmöglichkeiten im In- und Ausland. Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich darüber hinaus
- vom zuständigen Amtsgericht Charlottenburg unter dem Az. 36j IN 4095/11 geführt. Als vorläufige
- von den betreuenden Anwaltskanzleien übernommen werden. In der Regel werden diese Kosten in voller
BGH: Rechtsprechung zum Mietrecht im Jahr 2011
Rechtsanwalt Ralf Mydlak vom 11.12.2011
- Inhalt
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- dann in die durch die Zahlung der Kaution an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und
- voraussichtlich beeinflusst werden. Es ist jedoch kein Raum für einen “abstrakten” Sicherheitszuschlag in
- war (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. März 2005, VIII ZR 381/03, NZM 2005, 639 unter II 2b).BGH
- Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2011 in Leitsätzen: Betriebskosten: Kein "abstrakter" Sicherheitszuschlag auf
- die zuletzt abgerechneten Betriebskosten: Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine
§ 6 AMGrHdlBetrV
Auslieferung
- Inhalt
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- des Transports der Arzneimittel ist bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des Empfä
- die Empfänger nach den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates befugt
- (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes zugelassen ist, dürfen Lieferungen von
- , an Personen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
- des Empfängers hervorgehen. Im Falle der Lieferung an andere Betriebe und Einrichtungen, die
§ 6 AMGrHdlBetrV
Auslieferung
- Inhalt
-
- des Transports der Arzneimittel ist bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des Empfä
- die Empfänger nach den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates befugt
- (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes zugelassen ist, dürfen Lieferungen von
- , an Personen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
- des Empfängers hervorgehen. Im Falle der Lieferung an andere Betriebe und Einrichtungen, die
§ 107 AktG
Innere Ordnung des Aufsichtsrats
- Inhalt
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- anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
- Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig ü
- Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1
- Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss im Sinn des
- , wenn dieser verhindert ist.(2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
§ 6 G10 2001
Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung
- Inhalt
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- (1) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und sodann in Abständen von h
- oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten
- dafür bestehen, dass sie in einem Zusammenhang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den die
- nach § 12 Abs. 2 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit
- öchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen seiner Aufgaben allein
§ 8b FMStFG
Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
- Inhalt
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- (1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach
- Landesrecht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, deren in- und
- Grund Landesgesetz vorgesehen ist: 1.Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf keine Geschä
- vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen.2.Auf die landesrechtliche
- ;ft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4
Art 16a GG
- Inhalt
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- unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmä
- , in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
- Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten auß
- durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 k
- vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt
§ 1 FPKV
Der Koordinierung und Flugplanvermittlung unterliegende Flugplätze und Verfahren der Flugplanvermittlung und Koordinierung
- Inhalt
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- Flughafenkoordination entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht.
- Flughafen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erfolgt im Einvernehmen mit der obersten
- Luftfahrtbehörde des Landes, im Benehmen mit dem betroffenen Flughafenunternehmer und nach Anhö
- digitale Infrastruktur; sie wird im Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer
- ür Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des
§ 40 BBG 2009
Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
- Inhalt
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- Zeit ist § 31 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im
- sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den
- tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
- ;r Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden
- § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für den Eintritt in
§ 19 BBankG
Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
- Inhalt
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- oder verkaufen; bei Pfändern ist die Bank mit Eintritt der Pfandreife berechtigt, das Pfand durch
- und Platin kaufen und verkaufen; 7.alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vornehmen.
- ; diese Rechte stehen der Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der
- Die Deutsche Bundesbank darf mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern unbeschadet des
- Kapitels IV der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
§ 15a BKAG 1997
Nachträgliche Benachrichtigung über Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle im Schengener Informationssystem
- Inhalt
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- , solange dadurch die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit der
- Deutschland in das Schengener Informationssystem eingegeben worden, hat das Bundeskriminalamt im
- für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
- Regelung getroffen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die die
- entgegenstehenden Umstände entfallen sind. Es hat dies im Zusammenwirken mit der Stelle, die die
§ 42 SGB 11
Kurzzeitpflege
- Inhalt
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- insgesamt bis zu 3 224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege
- erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebed
- (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang
- ürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung
- . Dies gilt: 1.für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des