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§ 261 HGB
Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
- Inhalt
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- zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit
§ 457 HGB
Forderungen des Versenders
- Inhalt
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- Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen
§ 29 FamFG
Beweiserhebung
- Inhalt
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- von Auskunftspersonen entsprechend.(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
§ 3.19 MoselSchPV 1997
Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden
Anlagen in Fahrt
(Anlage 3 Bild 39)
- Inhalt
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- sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen
§ 12 PachtkredG
- Inhalt
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- gemäß § 805 der Zivilprozeßordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen.
§ 145 PatG
- Inhalt
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- ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
§ 25 SGleibWV
Sonderregelungen für die Nachrichtendienste
- Inhalt
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- Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der in den Nachrichtendiensten üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.
§ 298 StPO
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter
- Inhalt
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- laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.(2) Auf ein
§ 920 ZPO
Arrestgesuch
- Inhalt
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- glaubhaft zu machen.(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 921 ZPO
Entscheidung über das Arrestgesuch
- Inhalt
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- Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
§ 28 UmwStG 1995
Ermächtigung
- Inhalt
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- neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
§ 28 UmwStG 2006
Bekanntmachungserlaubnis
- Inhalt
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- neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
§ 48 SchRG
- Inhalt
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- eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Schiffshypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 7 SeemAmtsV 1981
Schließung des Seefahrtbuches
- Inhalt
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- ;r die weitere Verwendung als Paßersatz und zur Anmusterung ungültig zu machen. Das