Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1280 von 2512
§ 2 AusglLeistG
Art und Höhe der Ausgleichsleistung
- Inhalt
-
- Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am
- Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der
- Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des
- nicht überschreiten.(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital
- werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des
§ 40 BDG
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
- Inhalt
-
- worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs
- . 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,2.in einem wegen
- Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,3.das Disziplinarverfahren auf
- (1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1.im
- desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den
§ 7 BGG
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
- Inhalt
-
- ür Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene
- Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
- ;hrleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und
- (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit
- Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit
§ 61 BNatSchG 2009
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
- Inhalt
-
- 1.bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder
- sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50
- ßlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
- (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung
- den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von
§ 4 SportbootVermV-Bin2000
Bootszeugnis
- Inhalt
-
- Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem
- Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht
- 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
- Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die
- Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum
§ 63 MarkenG
Kosten der Verfahren
- Inhalt
-
- ;. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen
- und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der
- (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in der Entscheidung
- Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die
- Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.(2) Wenn
§ 7 NatPMüritzV
Ausnahmen
- Inhalt
-
- mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege
- Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt
- des § 3 dienen, 3.das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch
- Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, 4.außerhalb der
- Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße
§ 1 SparSichSaarG
Sparanlagen
- Inhalt
-
- Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen bestanden hat und in Deutsche Mark umgewandelt
- über den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts geleistet worden
- (1) Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.auf französische Franken (Franken) lautende
- Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Saarland einschließlich des Postscheckamts Saarbrücken
- , die am 19. Dezember 1958 durch Ausfertigung eines Sparbuches oder in sonstiger Weise als
§ 10 EUBeitrG
Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
- Inhalt
-
- im Zusammenhang mit der Forderung stehen, beigefügt werden.(4) Erlangt die Vollstreckungsbeh
- offensichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und
- ;re in Deutschland mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.(3) Jedem
- Sicherungsmaßnahmen ist. Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt
- örde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegt
§ 1 EBPensNOG
Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
- Inhalt
-
- öffentlichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in einen Versicherungsverein auf
- Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat trägt die Bezeichnung "Kuratorium". Sie sind bis zum Ablauf der
- Hauptversammlung ein.(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der
§ 5 RTrAbwG
Anzeigepflicht
- Inhalt
-
- beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle der Ergänzung der Anlage I beginnt sie
- Rechtsträger am oder nach dem 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
- ;gensgegenstandes unmöglich ist. (2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwickler oder, wenn die
- Übernahme der Abwicklung oder die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nicht
- bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem
§ 15 LuftRegV
Automatisierter Abruf von Daten
- Inhalt
-
- (1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren unterliegen die Eintragungen in das
- Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1
- in Verbindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung) nicht
- der in dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen
- ;ndige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in
§ 3b StBerG
Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
- Inhalt
-
- in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der
- Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen
- ;tigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach
- Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im
- Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im
§ 16 VereinsG
Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
- Inhalt
-
- . 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit
- Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft ü
- nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu
- . Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in der Entscheidung
- benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach
§ 29 WpPG
Vorsichtsmaßnahmen
- Inhalt
-
- beauftragtes Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung
- , ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1
- Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung der
- (1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots
- Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz