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§ 2 AusglLeistG

Art und Höhe der Ausgleichsleistung
Inhalt
  • Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am
  • Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der
  • Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des
  • nicht überschreiten.(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital
  • werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des

§ 40 BDG

Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Inhalt
  • worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs
  • . 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,2.in einem wegen
  • Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,3.das Disziplinarverfahren auf
  • (1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1.im
  • desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den

§ 7 BGG

Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
Inhalt
  • ür Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene
  • Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
  • ;hrleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und
  • (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 darf Menschen mit
  • Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit

§ 61 BNatSchG 2009

Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
Inhalt
  • 1.bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder
  • sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50
  • ßlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.
  • (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung
  • den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von

§ 4 SportbootVermV-Bin2000

Bootszeugnis
Inhalt
  • Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem
  • Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht
  • 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
  • Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die
  • Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum

§ 63 MarkenG

Kosten der Verfahren
Inhalt
  • ;. § 66 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen
  • und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der
  • (1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in der Entscheidung
  • Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die
  • Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.(2) Wenn

§ 7 NatPMüritzV

Ausnahmen
Inhalt
  • mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege
  • Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt
  • des § 3 dienen, 3.das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen durch
  • Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, 4.außerhalb der
  • Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße

§ 1 SparSichSaarG

Sparanlagen
Inhalt
  • Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen bestanden hat und in Deutsche Mark umgewandelt
  • über den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts geleistet worden
  • (1) Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.auf französische Franken (Franken) lautende
  • Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Saarland einschließlich des Postscheckamts Saarbrücken
  • , die am 19. Dezember 1958 durch Ausfertigung eines Sparbuches oder in sonstiger Weise als

§ 10 EUBeitrG

Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten
Inhalt
  • im Zusammenhang mit der Forderung stehen, beigefügt werden.(4) Erlangt die Vollstreckungsbeh
  • offensichtlich aussichtslos ist beziehungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und
  • ;re in Deutschland mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.(3) Jedem
  • Sicherungsmaßnahmen ist. Er muss im anderen Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt
  • örde im Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegt

§ 1 EBPensNOG

Umwandlung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Inhalt
  • öffentlichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in einen Versicherungsverein auf
  • Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat trägt die Bezeichnung "Kuratorium". Sie sind bis zum Ablauf der
  • Hauptversammlung ein.(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der Versicherungssparte 19 der

§ 5 RTrAbwG

Anzeigepflicht
Inhalt
  • beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; im Falle der Ergänzung der Anlage I beginnt sie
  • Rechtsträger am oder nach dem 8. Mai 1945 gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
  • ;gensgegenstandes unmöglich ist. (2) Die Vermögensgegenstände sind dem Abwickler oder, wenn die
  • Übernahme der Abwicklung oder die Bestellung eines Abwicklers im Bundesanzeiger nicht
  • bekanntgemacht worden ist, dem zuständigen Bundesminister oder, falls dieser nicht bekannt ist, dem

§ 15 LuftRegV

Automatisierter Abruf von Daten
Inhalt
  • (1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren unterliegen die Eintragungen in das
  • Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 14 Satz 1
  • in Verbindung mit § 65 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung) nicht
  • der in dem Namensverzeichnis (§ 10) enthaltenen Daten.(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen
  • ;ndige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Behörde, in

§ 3b StBerG

Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
Inhalt
  • in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der
  • Hilfeleistung in Steuersachen befugt vorübergehend im Berufsregister der zuständigen
  • ;tigkeit nach § 3a Absatz 5 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach
  • Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im
  • Berufsregister gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 vorübergehend gespeicherten Daten im

§ 16 VereinsG

Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
Inhalt
  • . 1956 II S. 2072) genießen, werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit
  • Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft ü
  • nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz 2) zu
  • . Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und ihre in der Entscheidung
  • benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach

§ 29 WpPG

Vorsichtsmaßnahmen
Inhalt
  • beauftragtes Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung
  • , ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des § 1
  • Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung der
  • (1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des öffentlichen Angebots
  • Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz