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§ 46 SBG

Beteiligung bei Verschlußsachen
Inhalt
  • sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

§ 34 SGB 4

Satzung
Inhalt
  • ) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn

§ 173 SGG

Inhalt
  • auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

§ 3.27 RheinSchPV 1994

Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)
Inhalt
  • Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur

§ 50a BörsG 2007

Bekanntmachung von Maßnahmen
Inhalt
  • § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es

§ 24e GebrMG

Inhalt
  • bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden

§ 3 HKEntschG

Antrag
Inhalt
  • Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen k

§ 16 JVKostG

Unternehmensregister
Inhalt
  • Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat oder beim

§ 96 HGB

Inhalt
  • wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.

§ 22 InVeKoSV 2015

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Inhalt
  • stellen oder die Mitteilung nach § 21 Absatz 7 oder Absatz 9 fristgerecht zu machen, hat er dies

§ 86 InsO

Aufnahme bestimmter Passivprozesse
Inhalt
  • an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

§ 88 GWB

Klageverbindung
Inhalt
  • steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann

§ 570 HGB

Schadensersatzpflicht
Inhalt
  • Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht

§ 18 HwWahlO

Inhalt
  • bestimmten Organen öffentlich bekannt zu machen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Die

§ 6 PfandBG

Inhalt der Pfandbriefe
Inhalt
  • ündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen.(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kü