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§ 479 FamFG

Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
Inhalt
  • Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.(2) Wird der

§ 800 BGB

Wirkung der Kraftloserklärung
Inhalt
  • , den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den

§ 704 BGB

Pfandrecht des Gastwirts
Inhalt
  • eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften

§ 1001 BGB

Klage auf Verwendungsersatz
Inhalt
  • Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigent

§ 966 BGB

Verwahrungspflicht
Inhalt
  • Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 20f BKAG 1997

Vorladung
Inhalt
  • .Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die

§ 16h BVG

Inhalt
  • verlangen kann, ist dieser Anspruch nicht geltend zu machen.

§ 69 BBauG

Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
Inhalt
  • Abs. 1) in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf

§ 26 BRüG

Inhalt
  • übergegangen, so kann jeder der Berechtigten den Anspruch im ganzen geltend machen. Der Anspruch

§ 57 BVerfGGO 1986

Inhalt
  • ; § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen

§ 22 BinSchPatentV 1998

Ersatzausfertigung
Inhalt
  • Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen. Der Inhaber eines

§ 3.27 MoselSchPV 1997

Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)
Inhalt
  • Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur

§ 11 MusikfachhAusbV

Prüfung der Zusatzqualifikationen
Inhalt
  • die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und

§ 19c MarkenG

Urteilsbekanntmachung
Inhalt
  • bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden

§ 9 ReiseKfmAusbV 2011

Prüfung der Zusatzqualifikationen
Inhalt
  • die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und