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§ 1518 BGB

Zwingendes Recht
Inhalt
  • Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, kö
  • . Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft

Art 64 BGBEG

Inhalt
  • Landesgesetze können das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende
  • (1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in

§ 481a BGB

Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Inhalt
  • Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergü
  • Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr
  • ;nstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 517 BGB

Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Inhalt
  • unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder
  • eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.

§ 770 BGB

Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
Inhalt
  • Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.(2

§ 15 AufenthV

Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Inhalt
  • Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union
  • , insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 25c BauNVO

Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung
Inhalt
  • öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990
  • geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
  • Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs

§ 10 BPräsTHHStiftG

Beschäftigte
Inhalt
  • jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
  • (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und

§ 10 BismStiftG

Beschäftigte
Inhalt
  • jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
  • (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und

Neues Feature: juristische und wirtschaftswissenschaftiche Zeitschriften!

Mathias Rosenhahn vom 27.02.2011
Inhalt
  • Wirtschaftswissenschaftliche Zeitschriften Die Liste der juristischen Zeitschriften ist bereits recht umfangreich. In den
  • Es war lange geplant und ist nun endlich vollbracht: Auf Rechtler.com existiert ab sofort eine

Prozessbetrug: Urteil aufheben?

Rechtsanwalt Clemens Kochinke vom 22.03.2012
Inhalt
  • nämlich nicht sein Recht auf seine vertragliche Beteiligung von 10% berücksichtigt.Ausführlich erklärt das Bundesberufungsgericht des zweiten [...]
  • CK - Washington.   In Lee v. Marvel Enterprises wollte der Kläger SMLI das zwischen den

Art 298 StGBEG

Mindestmaß der Freiheitsstrafe
Inhalt
  • werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht
  • eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

Art 45 EinigVtr

Inkrafttreten des Vertrags
Inhalt
  • Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.(2) Der Vertrag bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
  • an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen

§ 38 GNotKG

Belastung mit Verbindlichkeiten
Inhalt
  • Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des
  • Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für
  • Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an

§ 10 EJG

Schadenersatz wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenerhebung oder -verwendung
Inhalt
  • Verwendung von Daten durch Eurojust richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem Eurojust seinen