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§ 20 MbBO

Bremsen, Kupplung
Inhalt
  • (1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet sein, die das Fahrzeug sicher zum
  • miteinander verbunden sind, müssen die Kupplungen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht möglich ist.

§ 3 KlagRegV 2012

Bekanntmachungen
Inhalt
  • (1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
  • Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.(3) Die Bekanntmachung eines

§ 19 GtDBWVAPrV

Credit Points
Inhalt
  • Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen Studierende eine von der
  • European Credit Transfer and Accumulation System richtet. Sie müssen außerdem die Modulpr

§ 4 InstitutsVergV 2014

Ausrichtung an der Strategie des Instituts
Inhalt
  • Die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie müssen auf die
  • Instituts niedergelegt sind. Die Vergütungsparameter müssen sich an den Strategien

§ 9 HeimMindBauV

Zugänge
Inhalt
  • (1) Wohn-, Schlaf- und Sanitärräume müssen im Notfall von außen zugä
  • ;nglich sein.(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Türen zu den Pflegeplä

§ 27 ESBO

Beschaffenheit der Fahrzeuge
Inhalt
  • Werkstoffen bestehen. Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion
  • erschwert werden.(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.

§ 38b StVZO 2012

Fahrzeug-Alarmsysteme
Inhalt
  • ässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den
  • Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.

§ 34 LuftBODV 3 2009

Betriebsstoffvorräte - Hubschrauber(zu § 29 LuftBO)
Inhalt
  • (1) Für einen Flug nach Sichtflugregeln müssen die an Bord mitgeführten
  • Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitzuführenden Betriebsstoffmengen Folgendes ermöglichen:1
  • Instrumentenflugregeln mit Planung eines Ausweichflugplatzes müssen die an Bord mitzufü
  • vorhanden, müssen die Betriebsstoffmengen den Flug zum Landeplatz und zusätzlich zwei Stunden

§ 21 FZV 2011

Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
Inhalt
  • (1) In einem anderen Staat zugelassene Kraftfahrzeuge müssen an der Vorder- und Rü
  • Kraftfahrzeugverkehr entsprechen müssen. Krafträder benötigen nur ein Kennzeichen an der Rü
  • ;ckseite. In einem anderen Staat zugelassene Anhänger müssen an der Rückseite ihr
  • ;ssen außerdem das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führen, das Artikel 5 und

§ 13.08 DonauSchPVAnl 1993

Reihenfolge der Schleusungen
Inhalt
  • ; 6.28 Nr. 3 Satz 2 gilt für Kleinfahrzeuge folgendes:a)Sie müssen die Bootsschleusen
  • Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimmten Wartezeiten geschleust werden. b)Sie müssen an den f
  • ;ssen hinter diesen festmachen und mit Abstand hinter diesen aus der Schleuse ausfahren. 4
  • Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust; b)müssen Kleinfahrzeuge abweichend

§ 48 EBO

Anforderungen an Betriebsbeamte
Inhalt
  • (1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch
  • mindestens 20 Jahre alt sein.(2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von
  • von der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.(3) Die Betriebsbeamten müssen
  • üssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch

§ 23 ESBO

Bremsen
Inhalt
  • (1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine durchgehende Bremse und
  • werden können. Die Notbremseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie von den
  • als 30 km/h, die auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit einer zus
  • ängig ist (z.B. Schienenbremse).(6) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.

§ 6.33 MoselSchPV 1997

Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
Inhalt
  • üssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten: a)Sie müssen
  • jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als Nebelzeichen

§ 7.01 MoselSchPV 1997

Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
Inhalt
  • 1.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper
  • schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in
  • ;nde zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach § 10.02 Nummer 2
  • üssen gesetzt sein. Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied

§ 53d StVZO 2012

Nebelschlussleuchten
Inhalt
  • bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen
  • angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.(4) Nebelschlussleuchten müssen so
  • eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig
  • ausschalten.(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine