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§ 28 ErstrG

Weiterbenutzungsrechte
Inhalt
  • rechtmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, die Erfindung im gesamten Bundesgebiet
  • für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten mit
  • gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das Schutzrecht bisher nicht
  • Beteiligten unbillig wäre.(2) Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer
  • ein Weiterbenutzungsrecht nach Absatz 1 nur zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutzwü

Anlage 4 FSPersAV

(zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine
Inhalt
  • ;ltigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte
  • Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.2.MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes
  • (Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)1.EinzelangabenFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgef
  • ührt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen
  • sind: a)*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);b)*Titel

§ 37 AuslWBG

Anmeldung, Anmeldefristen
Inhalt
  • ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rü
  • Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2
  • (1) Ein Auslandsbond, 1.dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er
  • ) beansprucht wird, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei der Prüfstelle (§
  • ; 11) schriftlich anzumelden.(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten

§ 558a BGB

Form und Begründung der Mieterhöhung
Inhalt
  • Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete
  • (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären
  • innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
  • Mietspiegel (§§ 558c, 558d), 2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), 3.ein mit
  • ;ndigen, 4.entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die

§ 16 BRüG

Inhalt
  • worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.(2) Für Vorteile
  • Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung
  • (1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in
  • nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der
  • Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 1 BeamtVÜV

Geltungsbereich
Inhalt
  • erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgefü
  • sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.(2) Die in
  • . 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Nr. 3 bis 7 genannten Maßgaben gelten nicht fü
  • (1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu
  • ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten

§ 4 KrWG

Nebenprodukte
Inhalt
  • Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und4.die weitere Verwendung rechtmäßig ist
  • ;chlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als
  • Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn 1.sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand
  • Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,3.der Stoff oder Gegenstand als integraler
  • ; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung

§ 71 MarkenG

Kosten des Beschwerdeverfahrens
Inhalt
  • zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz
  • ;ber die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.(2
  • Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die
  • der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im
  • Register gelöscht wird.(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ü

(XXXX) Münz5DMBek 1967-02

Inhalt
  • von 5 Deutsche Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage ist
  • Hauptmünzamtes, ist unten rechts zwischen den ausgespreizten Schwingen angebracht. Die Umschrift
  • Leipzig, gest. 14. November 1716 in Hannover, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert
  • Philosophen mit der Umschrift GOTTFRIED . WILHELM . LEIBNITZ 1646-1716.(6) Der glatte Münzrand ist
  • . 55) wird zur Erinnerung an den deutschen Philosophen Gottfried Wilhelm Leibniz, geb. 1. Juli 1646 in

§ 5 PostRDV

Ergänzende Regelungen
Inhalt
  • oder zweckmäßig ist. (2) Vereinbarungen, die 1.sich auf Rechte oder Pflichten der
  • Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies 1.in
  • dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder 2.aus sonstigen Gründen erforderlich
  • sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung

§ 44f SGB 2

Bewirtschaftung von Bundesmitteln
Inhalt
  • gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder
  • (1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von
  • Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. Für die Ü
  • ür den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.(4) Näheres zur Übertragung und Durchf
  • auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.(5) Auf Beschluss der Tr

§ 1 SVÜV

Geltungsbereich
Inhalt
  • erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser
  • vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18
  • in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
  • (1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu
  • Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)a

§ 31 SchfHwG

Versorgungsverfahren
Inhalt
  • Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des
  • ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des
  • Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der
  • Sterbemonats.(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
  • Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro

§ 17 SchuVVO

Einrichtung
Inhalt
  • werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 915 Abs. 3 der
  • ;bermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulä
  • ß der Empfänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit Daten aus dem
  • Zivilprozessordnung notwendig ist. (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dü
  • Zivilprozeßordnung Einzelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten Abrufverfahren nach Ma

§ 80 EO 1988

Anerkennung
Inhalt
  • Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschlie
  • -Ersteichung erhalten können, und die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Tü
  • ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und anderer im ö
  • Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für die zuständige Beh