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§ 28 ErstrG
Weiterbenutzungsrechte
- Inhalt
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- rechtmäßig in Benutzung genommen hat. Dieser ist befugt, die Erfindung im gesamten Bundesgebiet
- für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten mit
- gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung in dem Gebiet, in dem das Schutzrecht bisher nicht
- Beteiligten unbillig wäre.(2) Bei einem im Ausland hergestellten Erzeugnis steht dem Benutzer
- ein Weiterbenutzungsrecht nach Absatz 1 nur zu, wenn durch die Benutzung im Inland ein schutzwü
Anlage 4 FSPersAV
(zu § 5 Abs. 2)Anforderungen an Lizenzscheine
- Inhalt
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- ;ltigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte
- Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.2.MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes
- (Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)1.EinzelangabenFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgef
- ührt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen
- sind: a)*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);b)*Titel
§ 37 AuslWBG
Anmeldung, Anmeldefristen
- Inhalt
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- ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rü
- Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2
- (1) Ein Auslandsbond, 1.dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er
- ) beansprucht wird, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei der Prüfstelle (§
- ; 11) schriftlich anzumelden.(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten
§ 558a BGB
Form und Begründung der Mieterhöhung
- Inhalt
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- Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete
- (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären
- innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
- Mietspiegel (§§ 558c, 558d), 2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), 3.ein mit
- ;ndigen, 4.entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die
§ 16 BRüG
- Inhalt
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- worden, so ist deren Zustand im Zeitpunkt der Entziehung zu berücksichtigen.(2) Für Vorteile
- Deutscher Mark gerichtet, auch wenn sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Herstellung
- (1) Rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche sind auf Ersatzleistung in
- nicht eingetreten wäre. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzbetrags ist der
- Wiederbeschaffungswert des entzogenen Vermögensgegenstandes im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 1 BeamtVÜV
Geltungsbereich
- Inhalt
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- erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgefü
- sowie für Beamte und Richter im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden.(2) Die in
- . 1990 II S. 885, 1142) sowie die in § 2 Nr. 3 bis 7 genannten Maßgaben gelten nicht fü
- (1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu
- ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
§ 4 KrWG
Nebenprodukte
- Inhalt
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- Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und4.die weitere Verwendung rechtmäßig ist
- ;chlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als
- Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn 1.sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand
- Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,3.der Stoff oder Gegenstand als integraler
- ; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung
§ 71 MarkenG
Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Inhalt
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- zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz
- ;ber die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.(2
- Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.(3) Das Patentgericht kann anordnen, daß die
- der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im
- Register gelöscht wird.(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ü
(XXXX) Münz5DMBek 1967-02
- Inhalt
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- von 5 Deutsche Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage ist
- Hauptmünzamtes, ist unten rechts zwischen den ausgespreizten Schwingen angebracht. Die Umschrift
- Leipzig, gest. 14. November 1716 in Hannover, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert
- Philosophen mit der Umschrift GOTTFRIED . WILHELM . LEIBNITZ 1646-1716.(6) Der glatte Münzrand ist
- . 55) wird zur Erinnerung an den deutschen Philosophen Gottfried Wilhelm Leibniz, geb. 1. Juli 1646 in
§ 5 PostRDV
Ergänzende Regelungen
- Inhalt
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- oder zweckmäßig ist. (2) Vereinbarungen, die 1.sich auf Rechte oder Pflichten der
- Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies 1.in
- dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder 2.aus sonstigen Gründen erforderlich
- sowie den in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung
§ 44f SGB 2
Bewirtschaftung von Bundesmitteln
- Inhalt
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- gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder
- (1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von
- Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. Für die Ü
- ür den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.(4) Näheres zur Übertragung und Durchf
- auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.(5) Auf Beschluss der Tr
§ 1 SVÜV
Geltungsbereich
- Inhalt
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- erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser
- vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18
- in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
- (1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu
- Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)a
§ 31 SchfHwG
Versorgungsverfahren
- Inhalt
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- Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des
- ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des
- Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der
- Sterbemonats.(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
- Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro
§ 17 SchuVVO
Einrichtung
- Inhalt
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- werden sollen, rechtmäßig und ausschließlich zu den in § 915 Abs. 3 der
- ;bermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulä
- ß der Empfänger der Auskunft nicht im Wege des Abrufs von mit Daten aus dem
- Zivilprozessordnung notwendig ist. (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dü
- Zivilprozeßordnung Einzelauskünfte aus den Abdrucken im automatisierten Abrufverfahren nach Ma
§ 80 EO 1988
Anerkennung
- Inhalt
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- Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, werden einschlie
- -Ersteichung erhalten können, und die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Tü
- ein vergleichbares Niveau des Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und anderer im ö
- Voraussetzungen der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für die zuständige Beh