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§ 2 BPjMGebO

Vorschusszahlung
Inhalt
  • voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.

§ 572 HGB

Fernschädigung
Inhalt
  • Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.

§ 15 HdlRegVfg

Übersetzungen
Inhalt
  • gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen

§ 48 LuftFzgG

Inhalt
  • eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 28 ODV

Straftaten
Inhalt
  • ;rende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar.

§ 76 PatG

Inhalt
  • ärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erkl

§ 16 StPO

Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Inhalt
  • aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

§ 22 SysStabV

Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
Inhalt
  • ;tzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.(2) Auf

§ 313 StGB

Herbeiführen einer Überschwemmung
Inhalt
  • Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr

§ 5 StIKoVetV

Berichterstattung
Inhalt
  • oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.

§ 19 StVollzG

Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
Inhalt
  • (1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten

§ 19a UrhG

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Inhalt
  • drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der

§ 22 UrhG

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Inhalt
  • ;ffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 88 VVG 2008

Versicherungswert
Inhalt
  • eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit

§ 41 VerschG

Inhalt
  • Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.