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§ 572 HGB
Fernschädigung
- Inhalt
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- Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden.
§ 15 HdlRegVfg
Übersetzungen
- Inhalt
-
- gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen
§ 48 LuftFzgG
- Inhalt
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- eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 28 ODV
Straftaten
- Inhalt
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- ;rende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar.
§ 76 PatG
- Inhalt
-
- ärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche Erkl
§ 16 StPO
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
- Inhalt
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- aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
§ 22 SysStabV
Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen und der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
- Inhalt
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- ;tzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.(2) Auf
§ 313 StGB
Herbeiführen einer Überschwemmung
- Inhalt
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- Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
§ 5 StIKoVetV
Berichterstattung
- Inhalt
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- oder der Beiziehung oder Einholung von Gutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.
§ 19 StVollzG
Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein
persönlicher Besitz
- Inhalt
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- (1) Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten
§ 19a UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Inhalt
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- drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der
§ 22 UrhG
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung
- Inhalt
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- ;ffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 88 VVG 2008
Versicherungswert
- Inhalt
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- eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit
§ 41 VerschG
- Inhalt
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- Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.