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§ 31 SektVO
Ausnahme von Informationspflichten
- Inhalt
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- Teilnehmenden, die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens Angaben nur machen
§ 22 DMBilG
Konzernanhang
- Inhalt
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- nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 5 DLInfoV
Verbot diskriminierender Bestimmungen
- Inhalt
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- bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfä
§ 37 Biokraft-NachV
Erlöschen der Anerkennung
- Inhalt
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- ;ndigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 60 EEG 2009
Nutzung von Seewasserstraßen
- Inhalt
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- machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten, können sie
Art 89 BGBEG
- Inhalt
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- ücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschlu
§ 3.25 DonauSchPVAnl 1993
Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und
schwimmender Anlagen
- Inhalt
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- , um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 3.20 Nr. 4.
§ 47 GVG
- Inhalt
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- Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder
§ 150 InsO
Siegelung
- Inhalt
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- Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch
§ 62 GWB
Bekanntmachung von Verfügungen
- Inhalt
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- ; 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c kö
§ 46 InsO
Wiederkehrende Leistungen
- Inhalt
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- Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in
§ 47 InsO
Aussonderung
- Inhalt
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- Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein
§ 43 InsO
Haftung mehrerer Personen
- Inhalt
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- machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
§ 44 InsO
Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
- Inhalt
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- nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
§ 4 KHV
Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
- Inhalt
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- bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz