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§ 31 SektVO

Ausnahme von Informationspflichten
Inhalt
  • Teilnehmenden, die Zuschlagserteilung oder die Aufhebung des Vergabeverfahrens Angaben nur machen

§ 22 DMBilG

Konzernanhang
Inhalt
  • nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu machen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.

§ 5 DLInfoV

Verbot diskriminierender Bestimmungen
Inhalt
  • bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfä

§ 37 Biokraft-NachV

Erlöschen der Anerkennung
Inhalt
  • ;ndigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 60 EEG 2009

Nutzung von Seewasserstraßen
Inhalt
  • machen oder den Strom in der Form nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarkten, können sie

Art 89 BGBEG

Inhalt
  • ücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschlu

§ 3.25 DonauSchPVAnl 1993

Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Inhalt
  • , um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 3.20 Nr. 4.

§ 47 GVG

Inhalt
  • Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder

§ 150 InsO

Siegelung
Inhalt
  • Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch

§ 62 GWB

Bekanntmachung von Verfügungen
Inhalt
  • ; 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Entscheidungen nach § 32c kö

§ 46 InsO

Wiederkehrende Leistungen
Inhalt
  • Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in

§ 47 InsO

Aussonderung
Inhalt
  • Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein

§ 43 InsO

Haftung mehrerer Personen
Inhalt
  • machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.

§ 44 InsO

Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
Inhalt
  • nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.

§ 4 KHV

Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
Inhalt
  • bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz