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§ 173 BewG

Umlaufende Betriebsmittel
Inhalt
  • ) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.

§ 3.19 BinSchStrO 2012

Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
Inhalt
  • ße helle Lichter in genügender Zahl,um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.

§ 3.27 BinSchStrO 2012

Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
Inhalt
  • blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Feuerlö

Art 89 BGBEG

Inhalt
  • ücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschlu

§ 2 BergMSdlgG

Inhalt
  • ;nnen die zu diesem Vermögen gehörenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.

§ 87 BewG

Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
Inhalt
  • Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.

§ 7 BPersVWO

Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
Inhalt
  • Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.(2) Die Wahlvorschläge sind

§ 9 BauPG 2013

Strafvorschriften
Inhalt
  • Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

§ 9 MünzG 2002

Außerkurssetzung
Inhalt
  • überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

§ 18 LuftVG

Inhalt
  • ersichtlich sind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 58 SGB 1

Vererbung
Inhalt
  • vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

Art 65 SGB9uaÄndG

Neubekanntmachung
Inhalt
  • -Verordnung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 11 RöV 1987

Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Inhalt
  • Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 5 SCEAG

Bekanntmachung
Inhalt
  • machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.

§ 15 SeeRVertO 1986

Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
Inhalt
  • teilnehmen können, kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt