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§ 173 BewG
Umlaufende Betriebsmittel
- Inhalt
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- ) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
§ 3.19 BinSchStrO 2012
Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
- Inhalt
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- ße helle Lichter in genügender Zahl,um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.
§ 3.27 BinSchStrO 2012
Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
- Inhalt
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- blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Feuerlö
Art 89 BGBEG
- Inhalt
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- ücke und der Erzeugnisse von Grundstücken gestattete Pfändung von Sachen, mit Einschlu
§ 2 BergMSdlgG
- Inhalt
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- ;nnen die zu diesem Vermögen gehörenden Rechte im eigenen Namen geltend machen.
§ 87 BewG
Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden
- Inhalt
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- Abschlag zu machen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden.
§ 7 BPersVWO
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
- Inhalt
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- Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.(2) Die Wahlvorschläge sind
§ 9 BauPG 2013
Strafvorschriften
- Inhalt
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- Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§ 9 MünzG 2002
Außerkurssetzung
- Inhalt
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- überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
§ 18 LuftVG
- Inhalt
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- ersichtlich sind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
§ 58 SGB 1
Vererbung
- Inhalt
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- vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
Art 65 SGB9uaÄndG
Neubekanntmachung
- Inhalt
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- -Verordnung in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 11 RöV 1987
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
- Inhalt
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- Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 5 SCEAG
Bekanntmachung
- Inhalt
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- machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.
§ 15 SeeRVertO 1986
Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
- Inhalt
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- teilnehmen können, kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt