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Sebastian Dosch vom 20.01.2012
- Inhalt
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- - natürlich illegal.Die meisten Meldungen machen klar, dass die Nutzer der Seite, die "nur" urheberrechtlich geschütztes Material [...]
§ 1 LuftBODV 3 2009
Geltungsbereich
- Inhalt
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- nicht für Luftfahrtgeräte zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen.
§ 6 AUG 2011
Unterstützung durch das Jugendamt
- Inhalt
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- junger Volljähriger, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend zu machen und
§ 68 AUG 2011
Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
- Inhalt
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- Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 67 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 6a AEG 1994
Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
- Inhalt
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- Eignung genügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.
§ 327d AktG
Durchführung der Hauptversammlung
- Inhalt
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- machen. Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Ü
§ 8 FMStBG
Genussrechte
- Inhalt
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- ächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.(2) Die Ausgabe der
§ 15 FeuerschStG 1979
Ermächtigungen
- Inhalt
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- der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Art 10 BBVAnpG 99
Neubekanntmachungserlaubnisse
- Inhalt
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- , die am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats gilt, im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 467 BGB
Gesamtpreis
- Inhalt
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- Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
§ 607 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
- Inhalt
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- Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und
§ 768 BGB
Einreden des Bürgen
- Inhalt
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- (1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
§ 1368 BGB
Geltendmachung der Unwirksamkeit
- Inhalt
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- ügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
§ 692 BGB
Änderung der Aufbewahrung
- Inhalt
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- billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und
§ 2 BefBedV
Anspruch auf Beförderung
- Inhalt
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- ;rderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.