Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 15634
Seite 108 von 1043
AG Brandenburg - Vertragsbestimmung Fitnessstudio-Vertrag und ersparte Aufwendungen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.06.2019
- Inhalt
-
- §§ 12 und 13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG. Die zulässige Klage ist jedoch nur noch im
- unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
- „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine
- Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den Vorschriften
- , geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in Zahlungsverzug. Das Recht zur außerordentlichen
LG Kiel - Keine fristlose Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages bei vorbekannter Knieerkrankung
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.06.2019
- Inhalt
-
- Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte ist in dem vom Amtsgericht ausgeurteilten Umfang zur
- Erkrankung auf unbestimmte Zeit daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu
- durchgeführten Operation unter Materialentfernung im Jahre 2003 immer wieder in Behandlung bei dem
- Das LG Kiel hat mit Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08 entschieden, dass eine fristlose
- Kündigung eines langfristigen Vertrages mit einem Fitnessstudio wegen einer vorbekannten Knieerkrankung
AG Brandenburg - Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages bei Verschlechterung der vorher bestehenden Erkrankung
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.06.2019
- Inhalt
-
- Verlängerungszeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten in Textform gekündigt wird. Im
- . in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“). Dieses Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus
- , Silikonölfüllung rechts und bestehendem Sekundärglaukom z. Zt. aus ärztlicher Sicht keinen Sport
- untersuchende Ärztin im Haus der Klägerin hätte einen Vermerk in seiner Akte ablegen müssen, um eventuell
- weiteren Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand im Zusammenhang mit der Kündigung vornehmen werden
BGH - Umzug grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrages
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.06.2019
- Inhalt
-
- hieran ist die angegriffene Entscheidung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. In revisionsrechtlich
- typengemischter Vertrag, stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu (BGH, Urteil
- . Juli 2014. Im Oktober 2013 wurde der - bis dahin in Hannover lebende - Beklagte zum Soldaten auf
- abkommandiert. Seit Juni 2014 ist der Beklagte in Rostock stationiert. Am 5. November 2013 kündigte
- mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I
BGH: zur Laufzeit von Fitnessstudioverträgen und zu den Voraussetzungen einer vorzeitigen Kündigung
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.06.2019
- Inhalt
-
- Parteien im Einzelfall festzustellen (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 307
- ; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4). Im Übrigen
- Voraussetzungen des Rechts zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags im Krankheitsfall hat der BGH in der
- ] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 1; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2
- [Sportstudioverträge] Rn. 1; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln
Forderungsaufkäufer Rhein Inkasso macht Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus 2013 und 2014 geltend
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.06.2019
- Inhalt
-
- der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
- schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen. Die IT-Kanzlei Gerth
- in Anspruch genommen worden ist. Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung 1
- : · Setzen Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so
- . · Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in
LG Stuttgart - Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß & IDO e.V. nicht aktivlegitimiert
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Titel
-
- LG Stuttgart - Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß & IDO e.V. nicht aktivlegitimiert
- Inhalt
-
- Sanktionsmöglichkeiten bereithält. Im europäischem Recht gibt es jedoch den sogenannten Grundsatz des effet
- Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen. Eine eigenmächtige Verfolgung von Verstößen durch Dritte ist somit
- des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V
- Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20. Mai 2019, Az. 30 O 68/18 KfH entschieden, dass
- ist, da das Sanktionen-System der DSGVO insofern abschließend ist. Dem Rechtsstreit liegt die Klage
Wettbewerbsrecht - Handy Deutschland GmbH lässt durch die Kanzlei Rechtsanwälte Scholz Abmahnungen wegen Verstößen gegen die PreisangabenVO verschicken
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Inhalt
-
- Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für
- aufklären müssen, in welcher Form die MwSt. im Gesamtpreis enthalten ist. Dies kann in Form eines
- mit dem Gesamtpreis aus und geben Sie stets Hinweise, wie der Preis zu verstehen ist bzw. was dieser
- beschäftigt, beraten lassen.Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
- informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall
Fortbildung am Pfingstwochenende - DSGVO rauf und runter
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Inhalt
-
- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für
- Informationstechnologierecht, kurz Fachanwalt für IT-Recht an. Hierzu war ich am Freitagnachmittag und am
- als, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth über drei (3) Fachanwaltstitel verfüge und berechtigt bin die Titel
- Thema: "Arbeitsrecht am IT-Arbeitsplatz (Datenschutz, Urheberrecht etc.)" und am Samstag hörte ich
- Gewerblichen Rechtsschutz, zu führen, muss ich mich halt 45 Stunden im Jahr fortbilden.Zu Beginn des
OLG Frankfurt am Main - Internationale Internetplattform für literarische Werke haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Titel
-
- Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken
- Inhalt
-
- legitimiert. (1) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin exklusiv die Rechte zur
- nicht exklusive Rechte, sondern das Recht zur exklusiven Handhabung der dort genannten Rechte („the
- Klägerin. Zudem ergibt sich auch nicht, was das Recht zum „exclusive handling“ der Rechte iSv Clause 2 Abs
- Beklagte“) ist eine „not-for-profit-Corporation“ nach US-amerikanischem Recht. Sie verfolgt keine
- nach US-amerikanischem Recht beschränken dürfen. Es sei jedenfalls mit Rechtsverletzungen zu rechnen
BVerfG - Inhaber eines Internetanschlusses muss in Filesharing-Fällen Familienmitglied benennen - Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Titel
-
- BVerfG - Inhaber eines Internetanschlusses muss in Filesharing-Fällen Familienmitglied benennen - Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen
- Inhalt
-
- . 103>; 142, 74 <101 Rn. 83>). 2. Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen
- <223 Rn. 68>; 142, 74 <97 Rn. 71>) ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im
- , in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 138 Rn. 1; Olzen, ZZP 98, 1985, S. 403 <419>
- <44>). b) Ein weitergehender Schutz ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist
- , bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar (vgl. BVerfGE 142, 74 <113 Rn. 117>). In dem
OLG Hamm - Angabe "Merinowolle" verstößt gegen TextilKennzVO und ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Titel
-
- OLG Hamm - Angabe "Merinowolle" verstößt gegen TextilKennzVO und ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß
- Inhalt
-
- . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Die Parteien sind beide im Onlinehandel mit
- Bewerbung der Fahrradhandschuhe mit der Bezeichnung des Futterstoffs als "Merinowolle" ist
- des Wettbewerbs den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment Textilprodukte
- Textilfaserzusammensetzung "Merinowolle" in Verbindung mit der Einblendung auf Seiten 10/11 der Antragsschrift. Auf den
- endgeltlicher Verträge mit Verbrauchern im Sortiment Kleidung/Textilien (insbesondere
EuGH - Fußballprofi Neymar geht erfolgreich gegen Unionsmarke vor - Eintragung der Marke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen ist nichtig
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Titel
-
- durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen ist nichtig
- Inhalt
-
- Pressemitteilung des Gerichts: Im Dezember 2012 meldete Herr Carlos Moreira, wohnhaft in Guimarães
- aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch
- zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in Frankreich, in Spanien und im
- des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von
- Das EuG hat mit Urteil vom 14.05.2019, Az. T 795/17 entschieden, dass die Eintragung der
BGH - Zur Zulässigkeit der Entfernung und Zerstörung von Kunstinstallationen in einem Museum
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Titel
-
- BGH - Zur Zulässigkeit der Entfernung und Zerstörung von Kunstinstallationen in einem Museum
- Inhalt
-
- Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser Begründung ist jedoch allein zu
- Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren
- entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar
- planerischen und baulichen Maßnahmen gemäß Ziffer II.1.1 und 1.2 zu tragen mit Ausnahme der in der
- Recht, Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht, 3
OLG Brandenburg - Rechte und Pflichten des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 10.06.2019
- Titel
-
- OLG Brandenburg - Rechte und Pflichten des Betreibers einer Internetplattform bei Verbreitung strafbarer Inhalte
- Inhalt
-
- Landgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht abgelehnt
- Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG zu berücksichtigen ist. Bei der danach zur
- Verfügung ist durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Mai 2018 mit der Begründung
- Beschwerde ist zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO
- bestimmten Frist eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das