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§ 2 ZSHG
Zeugenschutzdienststellen
- Inhalt
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- ;nahmen sind aktenkundig zu machen. Die Akten werden von der Zeugenschutzdienststelle geführt
- Staatsanwaltschaft auf Anforderung zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der
§ 2 ZustVV
Zulässige Abweichungen
- Inhalt
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- anderer Weise kenntlich zu machen.(2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr
- Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; 3.Anpassungen
§ 406 ZPO
Ablehnung eines Sachverständigen
- Inhalt
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- geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.(3
- ) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht
§ 19 NDAV
Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
- Inhalt
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- machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von
- Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückwirkungen abhängig machen.
§ 4 MMilchPulvV
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Inhalt
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- ühren und regelmäßige Abschlüsse zu machen, 2.gesonderte Aufzeichnungen zu
- machen übera)den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch
§ 91 MarkenG
Wiedereinsetzung
- Inhalt
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- den Antrag glaubhaft zu machen.(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist
- ;ubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.
§ 596 HGB
Gesicherte Forderungen
- Inhalt
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- ötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen
- Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem
§ 566 HGB
Pfandrecht des Zeitvercharterers
- Inhalt
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- an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese
- Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums
§ 4a InsO
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
- Inhalt
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- den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;2.der
- beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.Die
§ 5 InsO
Verfahrensgrundsätze
- Inhalt
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- Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.(3) Die Entscheidungen des
- die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Erm
§ 345 InsO
Öffentliche Bekanntmachung
- Inhalt
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- Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1
- Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung
§ 3 KapMuG 2012
Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags
- Inhalt
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- Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu
- öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.
§ 152 AktG
Vorschriften zur Bilanz
- Inhalt
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- nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften
- ßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind.
§ 1 UZwBwG
Berechtigte Personen
- Inhalt
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- durchsuchen, Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang gegen Personen und
- Sachen anzuwenden.(2) Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der
§ 73b SchRegO
- Inhalt
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- zu machen. 3.Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten
- anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19