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§ 2 ZSHG

Zeugenschutzdienststellen
Inhalt
  • ;nahmen sind aktenkundig zu machen. Die Akten werden von der Zeugenschutzdienststelle geführt
  • Staatsanwaltschaft auf Anforderung zugänglich zu machen. Die Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der

§ 2 ZustVV

Zulässige Abweichungen
Inhalt
  • anderer Weise kenntlich zu machen.(2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr
  • Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; 3.Anpassungen

§ 406 ZPO

Ablehnung eines Sachverständigen
Inhalt
  • geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.(3
  • ) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht

§ 19 NDAV

Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
Inhalt
  • machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von
  • Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen zum Schutz vor Rückwirkungen abhängig machen.

§ 4 MMilchPulvV

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Inhalt
  • ühren und regelmäßige Abschlüsse zu machen, 2.gesonderte Aufzeichnungen zu
  • machen übera)den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch

§ 91 MarkenG

Wiedereinsetzung
Inhalt
  • den Antrag glaubhaft zu machen.(4) Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist
  • ;ubig Waren in den Verkehr gebracht oder Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen.

§ 596 HGB

Gesicherte Forderungen
Inhalt
  • ötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen
  • Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem

§ 566 HGB

Pfandrecht des Zeitvercharterers
Inhalt
  • an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese
  • Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums

§ 4a InsO

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
Inhalt
  • den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;2.der
  • beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.Die

§ 5 InsO

Verfahrensgrundsätze
Inhalt
  • Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.(3) Die Entscheidungen des
  • die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Erm

§ 345 InsO

Öffentliche Bekanntmachung
Inhalt
  • Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1
  • Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung

§ 3 KapMuG 2012

Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags
Inhalt
  • Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu
  • öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

§ 152 AktG

Vorschriften zur Bilanz
Inhalt
  • nach § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen. Kleine Aktiengesellschaften
  • ßgabe anzuwenden, dass die Angaben in der Bilanz zu machen sind.

§ 1 UZwBwG

Berechtigte Personen
Inhalt
  • durchsuchen, Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang gegen Personen und
  • Sachen anzuwenden.(2) Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der

§ 73b SchRegO

Inhalt
  • zu machen. 3.Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten
  • anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19