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§ 26 GBPolVDVDV
Prüfungsakten, Einsichtnahme
- Inhalt
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- üfungsakten nehmen. Sie dürfen sich dabei Notizen machen. Die Einsichtnahme ist in der Pr
- Notizen machen. Über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.
§ 2 MahnVordrV
Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
- Inhalt
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- Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der
- Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690
§ 30 MarkenG
Lizenzen
- Inhalt
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- machen, der hinsichtlich 1.der Dauer der Lizenz, 2.der von der Eintragung erfaßten Form, in der
- erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.(5) Ein Rechtsü
§ 2 KHV
Umfang des Anspruchs
- Inhalt
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- ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die
- Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren
§ 36 InsO
Unpfändbare Gegenstände
- Inhalt
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- bleiben unberührt;2.die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung
- nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören
§ 13 GrdstVG
- Inhalt
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- zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen
- gelten nur, soweit die Sachen und Rechte gemeinschaftliches Vermögen der Erben sind. Auf Reichsheimstätten sind sie nicht anzuwenden.
§ 16 RVermG
Besatzungs- und Stationierungsschäden
- Inhalt
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- (1) Besatzungsschäden, die nach dem 31. März 1950 an Sachen verursacht worden sind, die
- einzureichen.(2) Soweit an Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955, 12
§ 19 NAV
Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
- Inhalt
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- Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen
- ;nahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
§ 100 SGB 3
Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
- Inhalt
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- dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der
- erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für
§ 9 SÜG
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
- Inhalt
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- 1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k
- önnen,2.Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten
§ 27 SaatVerkG 1985
Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
- Inhalt
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- .über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre
- durchgeführte Untersuchungen zu machen.(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
§ 47 SaatV
Kennzeichnung in besonderen Fällen
- Inhalt
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- machen.(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die
- Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem
§ 78 UrhG
Öffentliche Wiedergabe
- Inhalt
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- ;ffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), 2.zu senden, es sei denn, dass die Darbietung
- wahrnehmbar zu machen. (2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu
§ 111f StPO
Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des dinglichen Arrestes
- Inhalt
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- beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Ermittlungspersonen. § 98 Abs. 4 gilt
- Anmeldungen.(3) Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu
§ 121 StPO
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
- Inhalt
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- , so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.(4) In den Sachen, in denen eine
- ; 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein