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§ 26 GBPolVDVDV

Prüfungsakten, Einsichtnahme
Inhalt
  • üfungsakten nehmen. Sie dürfen sich dabei Notizen machen. Die Einsichtnahme ist in der Pr
  • Notizen machen. Über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.

§ 2 MahnVordrV

Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
Inhalt
  • Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der
  • Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690

§ 30 MarkenG

Lizenzen
Inhalt
  • machen, der hinsichtlich 1.der Dauer der Lizenz, 2.der von der Eintragung erfaßten Form, in der
  • erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.(5) Ein Rechtsü

§ 2 KHV

Umfang des Anspruchs
Inhalt
  • ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die
  • Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren

§ 36 InsO

Unpfändbare Gegenstände
Inhalt
  • bleiben unberührt;2.die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung
  • nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören

§ 13 GrdstVG

Inhalt
  • zugewiesenen Sachen und die zugewiesenen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen
  • gelten nur, soweit die Sachen und Rechte gemeinschaftliches Vermögen der Erben sind. Auf Reichsheimstätten sind sie nicht anzuwenden.

§ 16 RVermG

Besatzungs- und Stationierungsschäden
Inhalt
  • (1) Besatzungsschäden, die nach dem 31. März 1950 an Sachen verursacht worden sind, die
  • einzureichen.(2) Soweit an Sachen der in Absatz 1 bezeichneten Art in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955, 12

§ 19 NAV

Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
Inhalt
  • Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete Maßnahmen
  • ;nahmen zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.

§ 100 SGB 3

Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
Inhalt
  • dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der
  • erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für

§ 9 SÜG

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Inhalt
  • 1.Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen k
  • önnen,2.Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten

§ 27 SaatVerkG 1985

Anzeige- und Aufzeichnungspflicht
Inhalt
  • .über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeichnungen zu machen und diese sechs Jahre
  • durchgeführte Untersuchungen zu machen.(3) Das Bundesministerium für Ernährung und

§ 47 SaatV

Kennzeichnung in besonderen Fällen
Inhalt
  • machen.(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die
  • Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem

§ 78 UrhG

Öffentliche Wiedergabe
Inhalt
  • ;ffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), 2.zu senden, es sei denn, dass die Darbietung
  • wahrnehmbar zu machen. (2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu

§ 111f StPO

Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des dinglichen Arrestes
Inhalt
  • beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Ermittlungspersonen. § 98 Abs. 4 gilt
  • Anmeldungen.(3) Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu

§ 121 StPO

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
Inhalt
  • , so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.(4) In den Sachen, in denen eine
  • ; 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein